Ratgeber · aktualisiert am 18.08.2026

Braucht eine Tiefgarage einen Flucht- und Rettungsplan?

Baurechtlich verlangt keine Garagenverordnung einen ausgehängten Flucht- und Rettungsplan – gefordert sind dort nur bauliche Rettungswege, deren Kennzeichnung und in geschlossenen Großgaragen eine Sicherheitsbeleuchtung. Ein Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 wird erst dann zur Pflicht, wenn die Tiefgarage eine Arbeitsstätte ist – etwa als Parkhausbetrieb, öffentliche Tiefgarage oder Mitarbeiterparkhaus – und ihre Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung dies nach Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV in Verbindung mit ASR A2.3 erfordern, vor allem bei unübersichtlicher Fluchtwegführung oder vielen ortsunkundigen Personen. Für eine reine Wohn-Tiefgarage im Mehrfamilienhaus ist er in der Regel nicht vorgeschrieben (Stand: August 2026).

Kurz erklärt: Wann die Tiefgarage einen Flucht- und Rettungsplan braucht

Bei der Frage sind zwei Ebenen zu trennen. Die erste ist der bauliche Brandschutz nach dem Bauordnungsrecht der Länder: Jede Tiefgarage muss über gesicherte Rettungswege verfügen, die je nach Größe zu kennzeichnen und in geschlossenen Großgaragen mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten sind. Einen ausgehängten Flucht- und Rettungsplan schreiben die Garagenverordnungen hingegen nicht vor.

Die zweite Ebene ist der Arbeitsschutz. Sobald die Tiefgarage eine Arbeitsstätte ist – also von Beschäftigten genutzt oder betrieben wird, etwa als Parkhaus, öffentliche Tiefgarage oder Mitarbeiterparkplatz –, greift die Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitgeber muss dann nach Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung dies erfordern. Die ASR A2.3 nennt dafür typische Fälle wie eine unübersichtliche Fluchtwegführung oder einen hohen Anteil ortsunkundiger Personen – beides trifft auf viele Tiefgaragen zu.

Für eine reine Wohn-Tiefgarage im Mehrfamilienhaus ist das anders: Sie ist keine Arbeitsstätte, deshalb entsteht daraus in der Regel keine Pflicht zum Aushang. Bei großen oder öffentlich zugänglichen Tiefgaragen kann die Bauaufsicht oder die Feuerwehr einen Flucht- und Rettungsplan zusätzlich über das Brandschutzkonzept und die Baugenehmigung fordern (Stand: August 2026).

  • Garagenverordnungen fordern bauliche Rettungswege und deren Kennzeichnung, aber keinen ausgehängten Flucht- und Rettungsplan
  • Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan entsteht über die Arbeitsstättenverordnung, wenn die Tiefgarage eine Arbeitsstätte ist
  • Auslöser nach Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV und ASR A2.3: unübersichtliche Fluchtwege oder viele ortsunkundige Personen
  • Reine Wohn-Tiefgaragen sind keine Arbeitsstätte und in der Regel nicht zum Aushang verpflichtet
  • Bei großen oder öffentlichen Tiefgaragen kann der Plan zusätzlich über Brandschutzkonzept und Baugenehmigung gefordert werden

Quellen: BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug , Gesetze im Internet — Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Paragraf 4 Absatz 4: verpflichtet den Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und ihn an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen sowie regelmäßig zu üben , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne

Garagenverordnung: Rettungswege und Fluchtwege in der Tiefgarage

Der bauliche Rahmen ergibt sich aus dem Landesrecht. Grundlage ist die Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO) in ihrer aktuellen Fassung vom 14. Juli 2022, die von den Bundesländern in eigene Garagenverordnungen umgesetzt wird; viele Länder folgen weiterhin älteren Fassungen. Maßgeblich sind Größenklassen nach der Nutzfläche: Kleingaragen bis 100 Quadratmeter, Mittelgaragen über 100 bis 1.000 Quadratmeter und Großgaragen über 1.000 Quadratmeter. Die meisten Tiefgaragen fallen damit unter die strengeren Regeln für Mittel- oder Großgaragen.

Für Mittel- und Großgaragen verlangen die Verordnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege; ein einzelner Rettungsweg genügt nur, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 Metern erreichbar ist. Die maximale Rettungsweglänge zum nächsten Ausgang oder notwendigen Treppenraum beträgt in geschlossenen Garagen je nach Landesrecht in der Regel 30 Meter, nach der aktuellen Muster-Fassung 35 Meter; in offenen Garagen sind es bis zu 50 Meter. Die genaue Länge und die Messweise – Luftlinie oder tatsächliche Lauflinie – hängen vom jeweiligen Bundesland ab.

Hinzu kommen Kennzeichnung und Beleuchtung: In Großgaragen sind die Wege zu den Treppen und Ausgängen durch dauerhafte Bodenmarkierungen und beleuchtete beziehungsweise langnachleuchtende Hinweise an den Wänden zu kennzeichnen; geschlossene Großgaragen benötigen zudem eine Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege. Diese baulichen Vorgaben gelten unabhängig davon, ob die Garage privat oder gewerblich genutzt wird – ein Flucht- und Rettungsplan ist darin aber nicht enthalten.

  • Grundlage ist die Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (Fassung 14. Juli 2022) und die daraus abgeleiteten Landes-Garagenverordnungen
  • Größenklassen nach Nutzfläche: Kleingarage bis 100, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000 Quadratmeter
  • Mittel- und Großgaragen: mindestens zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss; ein Weg genügt bei Ausgang ins Freie in höchstens 10 Metern
  • Maximale Rettungsweglänge geschlossen meist 30 Meter (aktuelle Muster-Fassung 35 Meter), offen bis 50 Meter – je nach Bundesland
  • Großgaragen: Bodenmarkierungen und beleuchtete Wandhinweise; geschlossene Großgaragen zusätzlich Sicherheitsbeleuchtung

Quellen: BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug , FeuerTRUTZ — Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO), Fassung Juli 2022: meldet das Erscheinen der aktuellen Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (Fassung 14. Juli 2022), veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen 3/2023, als Grundlage der Landes-Garagenverordnungen

Wann ein Flucht- und Rettungsplan gefordert oder sinnvoll ist

Die Pflicht zum Aushang stammt aus dem Arbeitsschutz. Nach Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und ihn an geeigneten Stellen auszuhängen. Ein Mitarbeiterparkhaus oder eine betrieblich genutzte Tiefgarage gilt nach der Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsstätte, sodass diese Pflicht dort greifen kann.

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024) konkretisiert in Abschnitt 10, wann ein Plan erforderlich ist: bei unübersichtlicher Fluchtwegführung, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen wie im Publikumsverkehr, bei erhöhter Gefährdung oder bei Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten. Gerade öffentliche Tiefgaragen mit wechselnden, ortsfremden Nutzerinnen und Nutzern erfüllen diese Kriterien häufig. Wer die ASR einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Für private Wohn-Tiefgaragen im Mehrfamilienhaus besteht diese Arbeitgeberpflicht nicht, weil dort nicht gearbeitet wird. Unabhängig davon kann ein Flucht- und Rettungsplan über das objektbezogene Brandschutzkonzept und die Baugenehmigung gefordert werden – etwa bei großen oder öffentlich zugänglichen Tiefgaragen, die als Sonderbau eingestuft sind. Ob ein Plan verlangt wird, hängt daher von Nutzung, Größe und der Abstimmung mit Bauaufsicht und Feuerwehr ab.

  • Rechtsgrundlage ist Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV: Plan, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern
  • Betrieblich genutzte oder öffentliche Tiefgaragen und Mitarbeiterparkhäuser gelten als Arbeitsstätte
  • ASR A2.3 (März 2022, geändert November 2024), Abschnitt 10: unübersichtliche Fluchtwege, viele ortsunkundige Personen, erhöhte Gefährdung
  • Private Wohn-Tiefgaragen sind keine Arbeitsstätte – keine Aushangpflicht aus dem Arbeitsschutz
  • Zusätzlich möglich: Forderung über Brandschutzkonzept und Baugenehmigung bei Sonderbau-Tiefgaragen

Quellen: Gesetze im Internet — Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Paragraf 4 Absatz 4: verpflichtet den Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und ihn an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen sowie regelmäßig zu üben , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne , BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug

Brandschutzmaßnahmen und Fluchtwege in Tiefgaragen

Die Flucht aus einer Tiefgarage ist besonders anspruchsvoll: Es gibt kein Tageslicht, ein Brand kann sich im geschlossenen Raum schnell mit dichtem Rauch ausbreiten, und die Wege zu den Ausgängen sind oft lang und unübersichtlich. Deshalb setzen die Garagenverordnungen auf ein Zusammenspiel aus baulichem und anlagentechnischem Brandschutz, das die Selbstrettung und den Einsatz der Feuerwehr absichern soll.

Zentrale bauliche Maßnahmen sind je nach Größe und Bundesland feuerbeständige tragende Bauteile, die Unterteilung in Rauch- und Brandabschnitte sowie gesicherte, ins Freie führende Treppenräume. Für die Rauchfreihaltung sorgen ein natürlicher oder maschineller Rauch- und Wärmeabzug; in bestimmten Großgaragen – etwa mit tief liegenden Geschossen oder als automatische Garage – kann zusätzlich eine selbsttätige Feuerlöschanlage (Sprinkler) gefordert sein. Für die Orientierung im Ernstfall sorgen Sicherheitsbeleuchtung, beleuchtete oder langnachleuchtende Rettungswegkennzeichnung und gut auffindbare Feuerlöscheinrichtungen wie Wandhydranten.

Ein Flucht- und Rettungsplan ersetzt diese Maßnahmen nicht, sondern macht sie sichtbar und schnell erfassbar. Er zeigt Nutzerinnen und Nutzern auf einen Blick, wo die nächsten Notausgänge, Treppenräume und Löscheinrichtungen liegen und wie der Weg ins Freie verläuft. Gerade in einer Umgebung ohne Tageslicht und mit möglicher Verrauchung ist diese Vorabinformation ein wichtiger Baustein, um Panik und Orientierungslosigkeit zu vermeiden.

  • Erschwerte Flucht durch fehlendes Tageslicht, rasche Verrauchung und lange, unübersichtliche Wege
  • Baulich: feuerbeständige Bauteile, Rauch- und Brandabschnitte, gesicherte Treppenräume ins Freie
  • Anlagentechnisch: natürlicher oder maschineller Rauch- und Wärmeabzug, in bestimmten Großgaragen eine Sprinkleranlage
  • Sicherheitsbeleuchtung, langnachleuchtende Kennzeichnung und auffindbare Feuerlöscheinrichtungen für die Orientierung
  • Der Flucht- und Rettungsplan bündelt diese Informationen und unterstützt die schnelle Selbstrettung

Quellen: BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne

So werden Fluchtwege und Maßnahmen im Plan dargestellt

Inhalt und Gestaltung richten sich nach DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, die die Ausgabe 2010-12 ersetzt. Der Plan zeigt einen maßstäblichen Grundriss des jeweiligen Geschosses, bei großen Anlagen ergänzt um einen Übersichtsplan. Der Standort der Betrachterin oder des Betrachters ist deutlich gekennzeichnet, damit die Orientierung „Sie befinden sich hier“ sofort gelingt.

Für die Tiefgarage bilden vor allem folgende Angaben den Kern: der Verlauf der Flucht- und Rettungswege in hellem Grün mit Richtungspfeilen, die grün gekennzeichneten Notausgänge und Treppenräume, die Ein- und Ausfahrten sowie die Standorte von Feuerlöschern, Wandhydranten und Erste-Hilfe-Einrichtungen in Rot. Hinzu kommen die Sammelstelle außerhalb des Gebäudes, kurze Verhaltensregeln für den Brand- und Notfall und eine Legende, die die Sicherheitszeichen erklärt. Farben und Symbole folgen den Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 sowie den grafischen Zeichen nach ISO 7010 beziehungsweise ASR A1.3.

Der Plan muss den tatsächlichen Zustand abbilden, gut lesbar und lagerichtig ausgehängt sein – üblicherweise in einer Höhe um 1,60 Meter an Ein- und Ausgängen, Treppenräumen und Aufzügen. Damit er auch bei Stromausfall wirkt, wird er häufig auf nachleuchtendem Material ausgeführt. Das übliche Mindestformat für Gebäudepläne ist DIN A3; die konkrete Ausführung stimmt der Betreiber mit der zuständigen Behörde und der Feuerwehr ab.

  • Grundlage ist DIN ISO 23601:2021-11 (ersetzt die Ausgabe 2010-12)
  • Maßstäblicher Grundriss mit deutlich markiertem Standort des Betrachters
  • Fluchtwege in Grün mit Pfeilen, Notausgänge und Treppenräume, Ein- und Ausfahrten, Löscheinrichtungen in Rot
  • Sammelstelle außerhalb des Gebäudes, Verhaltensregeln und Legende; Farben und Symbole nach ISO 3864-1 und ISO 7010 bzw. ASR A1.3
  • Aushang gut lesbar und lagerichtig, oft nachleuchtend, Mindestformat üblicherweise DIN A3

Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (ersetzt die Ausgabe 2010-12): legt Aufbau und Inhalt fest (Grundriss, Standort des Betrachters, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Verhaltensregeln, Legende) mit Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 und Symbolen nach ISO 7010 bzw. ASR A1.3 , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Flucht- und Rettungsplan in der Tiefgarage

Braucht eine private Wohn-Tiefgarage im Mehrfamilienhaus einen Flucht- und Rettungsplan?

In der Regel nein. Eine reine Wohn-Tiefgarage ist keine Arbeitsstätte, deshalb entsteht aus der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A2.3 keine Pflicht zum Aushang eines Flucht- und Rettungsplans. Die baulichen Anforderungen der Garagenverordnung – gesicherte Rettungswege, Kennzeichnung und in geschlossenen Großgaragen eine Sicherheitsbeleuchtung – gelten jedoch unabhängig davon. Verantwortlich für Wartung und Verkehrssicherheit sind Eigentümergemeinschaft und Verwaltung.

Quellen: Gesetze im Internet — Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Paragraf 4 Absatz 4: verpflichtet den Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und ihn an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen sowie regelmäßig zu üben , BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug

Nach welcher Norm wird ein Flucht- und Rettungsplan für die Tiefgarage erstellt?

Maßgeblich ist DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, die Aufbau und Inhalt festlegt. Die Sicherheitsfarben richten sich nach ISO 3864-1, die grafischen Symbole nach ISO 7010 beziehungsweise ASR A1.3. Wann ein Plan überhaupt erforderlich ist und wo er auszuhängen ist, ergibt sich zusätzlich aus der ASR A2.3 und Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV.

Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (ersetzt die Ausgabe 2010-12): legt Aufbau und Inhalt fest (Grundriss, Standort des Betrachters, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Verhaltensregeln, Legende) mit Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 und Symbolen nach ISO 7010 bzw. ASR A1.3 , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne

Wo muss der Flucht- und Rettungsplan in der Tiefgarage aushängen?

Der Plan gehört an gut sichtbare, gut zugängliche Stellen, an denen sich Menschen orientieren – typischerweise an Ein- und Ausgängen, in und an Treppenräumen, bei Aufzügen und an Geschosszugängen. Üblich ist eine Aushanghöhe um 1,60 Meter, sodass der markierte Standort mit dem tatsächlichen Standort übereinstimmt. Damit der Plan auch bei Stromausfall lesbar bleibt, wird er häufig auf nachleuchtendem Material ausgeführt.

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (ersetzt die Ausgabe 2010-12): legt Aufbau und Inhalt fest (Grundriss, Standort des Betrachters, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Verhaltensregeln, Legende) mit Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 und Symbolen nach ISO 7010 bzw. ASR A1.3

Wie oft muss der Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?

Der Plan muss stets den tatsächlichen Zustand abbilden und ist bei baulichen oder betrieblichen Änderungen umgehend fortzuschreiben, etwa bei geänderten Rettungswegen oder neuer Brandschutztechnik. Die ASR A2.3 verlangt, dass die Pläne aktuell, übersichtlich und gut lesbar sind, nennt aber kein festes Intervall. In der Praxis wird der Plan zusätzlich in Anlehnung an DIN ISO 23601 spätestens alle zwei Jahre auf Aktualität geprüft.

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert November 2024): konkretisiert in Abschnitt 10 die Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan für Bereiche mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, hohem Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhter Gefährdung oder Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten und fordert aktuelle, gut lesbare Pläne , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (ersetzt die Ausgabe 2010-12): legt Aufbau und Inhalt fest (Grundriss, Standort des Betrachters, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Verhaltensregeln, Legende) mit Sicherheitsfarben nach ISO 3864-1 und Symbolen nach ISO 7010 bzw. ASR A1.3

Wer ist für den Flucht- und Rettungsplan in der Tiefgarage verantwortlich?

Bei einer als Arbeitsstätte genutzten Tiefgarage ist der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber verantwortlich; er muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen und den Plan nach Paragraf 4 Absatz 4 ArbStättV aufstellen und aushängen. Bei einer Wohn-Tiefgarage liegt die Verantwortung für den baulichen Brandschutz und die Verkehrssicherheit bei Eigentümer beziehungsweise Verwaltung. Erstellt wird der Plan üblicherweise von fachkundigen Dienstleistern auf Grundlage geprüfter Bestandspläne.

Quellen: Gesetze im Internet — Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Paragraf 4 Absatz 4: verpflichtet den Arbeitgeber, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und ihn an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen sowie regelmäßig zu üben , BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug

Ändert ein E-Auto-Ladepunkt die Brandschutzpflichten in der Tiefgarage?

Baurechtlich unterscheiden die Muster-Garagenverordnung und die Landes-Garagenverordnungen nicht nach Antriebsart; Elektrofahrzeuge dürfen in Tiefgaragen abgestellt und geladen werden, ein pauschales Verbot besteht nicht. Ladeinfrastruktur und Leitungen werden wie die übrige technische Gebäudeausrüstung bewertet. Ergänzende Maßnahmen wie eine gute Zugänglichkeit für die Feuerwehr oder das Freihalten der Flächen von Brandlasten können sinnvoll sein, sind aber je nach Objekt und Bundesland unterschiedlich geregelt.

Quellen: BauNetz Wissen — Garagen (Sonderbauten/Brandschutz): erläutert die Garagenklassen nach Nutzfläche (Kleingarage bis 100 Quadratmeter, Mittelgarage über 100 bis 1.000, Großgarage über 1.000), die Anforderung von mindestens zwei unabhängigen Rettungswegen je Geschoss in Mittel- und Großgaragen, maximale Rettungsweglängen (geschlossen 30 Meter, offen 50 Meter), die Kennzeichnung der Rettungswege sowie Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzug , FeuerTRUTZ — Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO), Fassung Juli 2022: meldet das Erscheinen der aktuellen Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (Fassung 14. Juli 2022), veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen 3/2023, als Grundlage der Landes-Garagenverordnungen