Ratgeber · aktualisiert am 31.07.2026

Was gehört in die Brandschutzordnung Teil B und Teil C?

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096:2014-05 gliedert sich in Teil A (Aushang), Teil B und Teil C. Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten – vor allem Beschäftigte und Bewohner – und fasst in einer festen Gliederung Regeln zu Brandverhütung, Flucht- und Rettungswegen sowie Verhalten im Brandfall zusammen. Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben wie Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer oder Räumungshelfer und regelt Alarmierungsablauf, Sicherheits- und Löschmaßnahmen, die Vorbereitung des Feuerwehreinsatzes sowie die Nachsorge (Stand: Juli 2026).

Brandschutzordnung Teil B und Teil C: Wofür sie stehen

Die Brandschutzordnung nach DIN 14096:2014-05 (Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen) besteht aus drei aufeinander abgestimmten Teilen. Teil A ist der einseitige Aushang für alle Personen im Gebäude. Teil B und Teil C sind demgegenüber keine Aushänge, sondern Dokumente, die bestimmten Personengruppen ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Sie bilden zusammen den ausführlichen, textlichen Kern der Brandschutzordnung und richten sich an Menschen, die sich dauerhaft in der baulichen Anlage aufhalten oder dort konkrete Aufgaben im Brandschutz übernehmen.

Der entscheidende Unterschied zwischen Teil B und Teil C liegt in der Zielgruppe und damit im Aufgabenumfang. Teil B wendet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten, insbesondere an Beschäftigte und Bewohner. Teil C wendet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus konkrete Aufgaben im Brandschutz übertragen sind. Aus dieser unterschiedlichen Adressierung ergeben sich unterschiedliche Inhalte und ein unterschiedlicher Detailgrad.

Für beide Teile gibt die DIN 14096 eine feste Abschnittsfolge vor. Diese verbindliche Gliederung sorgt dafür, dass die Brandschutzordnung vollständig, nachvollziehbar und über verschiedene Objekte hinweg vergleichbar ist. Während Teil B in nahezu jeder Brandschutzordnung enthalten ist, ist Teil C nur dort erforderlich, wo tatsächlich Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben bestellt sind. Die Norm regelt dabei den Aufbau und die inhaltlichen Mindestanforderungen, nicht jedoch, ob eine Brandschutzordnung im konkreten Fall überhaupt vorgeschrieben ist.

  • Maßgebliche Norm: DIN 14096:2014-05 mit dem dreiteiligen Aufbau Teil A, B und C
  • Teil A ist der Aushang, Teil B und Teil C sind auszuhändigende beziehungsweise bereitzustellende Dokumente
  • Unterscheidungsmerkmal von Teil B und C ist die Zielgruppe und deren Aufgabenumfang
  • Teil B: Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, dauerhaft in der Anlage
  • Teil C: Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben
  • Für beide Teile schreibt die Norm eine feste Abschnittsfolge vor
  • Teil C ist nur bei bestellten Personen mit besonderen Aufgaben erforderlich
  • Die Norm regelt den Aufbau, nicht die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung

Quellen: DGWZ — DIN 14096 Brandschutzordnung: Ausgabe 2014-05, Zielgruppen der Teile A, B und C sowie Aufbau , Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche , FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate

Brandschutzordnung Teil B: Zielgruppe, Inhalt und Gliederung

Teil B richtet sich an alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten und keine besonderen Brandschutzaufgaben haben. Typische Adressaten sind die Beschäftigten eines Betriebs sowie Bewohner. Besucher, Kunden oder Gäste, die sich nur kurzzeitig im Gebäude aufhalten, gehören dagegen nicht zur Zielgruppe von Teil B; für sie genügt der Aushang nach Teil A. Ziel von Teil B ist es, dieser dauerhaft anwesenden Personengruppe verständlich zu vermitteln, wie sie Bränden vorbeugt und sich im Brandfall richtig verhält.

Die DIN 14096 gibt für Teil B eine feste Reihenfolge der Abschnitte vor. Sie umfasst die Einleitung, einen Abschnitt zur Brandschutzordnung selbst (mit Erläuterung des Aushangs Teil A), die Brandverhütung, die Brand- und Rauchausbreitung, die Flucht- und Rettungswege, die Melde- und Löscheinrichtungen sowie das Verhalten im Brandfall. Der Abschnitt Verhalten im Brandfall wird weiter untergliedert, unter anderem in Brand melden, Alarmsignale und Anweisungen beachten, sich in Sicherheit bringen und Löschversuche unternehmen. Es folgen die besonderen Verhaltensregeln und der Anhang.

An die Erstellung stellt die Norm konkrete Anforderungen: Teil B ist objektbezogen zu formulieren, in klarer und verständlicher Sprache abzufassen und darf die Formate DIN A4, A5 oder A6 nutzen. Sicherheits- und Brandschutzzeichen sind einheitlich nach DIN EN ISO 7010 zu verwenden. Inhaltlich sind die Angaben auf die tatsächliche Nutzung, die baulichen Gegebenheiten und die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen abzustimmen, etwa auf die konkreten Flucht- und Rettungswege, die Standorte der Feuerlöscher und die vor Ort geltenden Melde- und Alarmierungswege. Teil B wird den Beschäftigten ausgehändigt oder zugänglich gemacht und nicht ausgehängt.

  • Zielgruppe: Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, dauerhaft in der Anlage (Beschäftigte, Bewohner)
  • Besucher und Kunden sind nicht adressiert; für sie genügt Teil A
  • Feste Gliederung: Einleitung, Brandschutzordnung, Brandverhütung, Brand- und Rauchausbreitung
  • Weiter: Flucht- und Rettungswege, Melde- und Löscheinrichtungen, Verhalten im Brandfall
  • Verhalten im Brandfall untergliedert in Melden, Alarmsignale beachten, in Sicherheit bringen, Löschversuch
  • Abschluss mit besonderen Verhaltensregeln und Anhang
  • Zulässige Formate: DIN A4, A5 oder A6 in verständlicher Sprache
  • Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010; wird ausgehändigt, nicht ausgehängt

Quellen: FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG) , Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche

Brandschutzordnung Teil C: Zielgruppe, Inhalt und Gliederung

Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus konkrete Aufgaben im Brandschutz übertragen sind. Dazu zählen typischerweise Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Brandschutzhelfer sowie Räumungs- beziehungsweise Evakuierungshelfer. Diese Personen benötigen über die allgemeinen Verhaltensregeln von Teil B hinaus detaillierte Handlungsanweisungen für ihre jeweilige Funktion. Teil C ist deshalb konkreter und aufgabenbezogener gefasst als Teil B und beschreibt Abläufe, Zuständigkeiten und Maßnahmen bis zum Eintreffen und Einsatz der Feuerwehr.

Auch für Teil C gibt die DIN 14096 eine feste Abschnittsfolge vor. Sie beginnt mit der Einleitung und der Brandverhütung, gefolgt von der Meldung und dem Alarmierungsablauf sowie den Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte. Daran schließen sich die Löschmaßnahmen, die Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr und die Nachsorge an; den Abschluss bildet der Anhang. Diese Gliederung bildet den zeitlichen Ablauf eines Ereignisses ab – von der Vorbeugung über die Meldung und die Erstmaßnahmen bis zur Nachbereitung nach einem Brand.

Ein Teil C ist nicht in jeder baulichen Anlage erforderlich, sondern nur dort, wo tatsächlich Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben bestellt sind. Für die Erstellung gelten dieselben formalen Anforderungen wie bei Teil B: objektbezogene Inhalte, verständliche Sprache, die Formate DIN A4, A5 oder A6 sowie Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010. Teil C wird den betreffenden Personen als Dokument bereitgestellt; in der Praxis wird empfohlen, den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen, damit die Kenntnisnahme nachweisbar ist.

  • Zielgruppe: Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Brandschutz- und Räumungshelfer)
  • Detaillierter und aufgabenbezogener als Teil B
  • Feste Gliederung: Einleitung, Brandverhütung, Meldung und Alarmierungsablauf
  • Weiter: Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte, Löschmaßnahmen
  • Abschluss: Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr, Nachsorge und Anhang
  • Gliederung bildet den Ablauf von Vorbeugung bis Nachbereitung ab
  • Nur erforderlich, wenn Personen mit besonderen Aufgaben bestellt sind
  • Formate DIN A4, A5 oder A6; Empfangsbestätigung wird empfohlen

Quellen: FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG) , Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche

Welche Anforderungen stellt die DIN 14096 an Teil B und Teil C?

Die DIN 14096 stellt sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen an Teil B und Teil C. Formal sind die vorgegebene Abschnittsfolge einzuhalten, die zulässigen Formate DIN A4, A5 oder A6 zu verwenden und die Sicherheitszeichen einheitlich nach DIN EN ISO 7010 darzustellen. Inhaltlich müssen beide Teile objektbezogen sein, das heißt auf die konkrete Nutzung, die baulichen Gegebenheiten und die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen zugeschnitten. Eine allgemein gehaltene Musterordnung ohne Bezug zum jeweiligen Gebäude erfüllt diese Anforderung nicht.

Erstellt werden Teil B und Teil C in der Regel durch fachkundige Personen, etwa Brandschutzbeauftragte, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzfachplaner oder spezialisierte Dienstleister. Sinnvoll ist es, die Inhalte mit den übrigen Brandschutzunterlagen konsistent zu halten, insbesondere mit den Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601, auf die Teil B verweist. So ist sichergestellt, dass Wegeführung, Sammelstellen und Standorte der Brandschutzeinrichtungen in allen Unterlagen übereinstimmen.

Wie die gesamte Brandschutzordnung unterliegen auch Teil B und Teil C einer Aktualisierungspflicht. Nach DIN 14096 ist die Brandschutzordnung in der Regel mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Unabhängig von diesem Intervall sind wesentliche bauliche, betriebliche oder nutzungsbezogene Änderungen unverzüglich einzuarbeiten. Verantwortlich für Vorhandensein, Vollständigkeit und Aktualität bleibt in der Regel der Arbeitgeber beziehungsweise der Betreiber der baulichen Anlage, auch wenn er die Erstellung an Dritte überträgt.

  • Formale Vorgaben: feste Abschnittsfolge, Formate A4/A5/A6, Zeichen nach DIN EN ISO 7010
  • Inhaltliche Vorgabe: objektbezogen, kein reines Muster ohne Gebäudebezug
  • Erstellung durch fachkundige Personen oder spezialisierte Dienstleister
  • Konsistenz mit Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 wahren
  • Teil B verweist auf die Flucht- und Rettungspläne
  • In der Regel mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person prüfen
  • Wesentliche Änderungen unverzüglich einarbeiten
  • Verantwortung für Aktualität bleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber

Quellen: DGWZ — DIN 14096 Brandschutzordnung: Ausgabe 2014-05, Zielgruppen der Teile A, B und C sowie Aufbau , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG) , FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate

Teil B und Teil C und die Unterweisungspflicht nach ArbSchG und DGUV Vorschrift 1

Das bloße Vorhandensein von Teil B und Teil C genügt nicht, um die Beschäftigten wirksam zu schützen. Die DIN 14096 selbst schreibt keine Unterweisung vor, weil sie nur Aufbau und Aushang der Brandschutzordnung regelt. Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich vielmehr aus dem Arbeitsschutzrecht. Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber Maßnahmen für Notfälle wie Brandbekämpfung und Evakuierung treffen, und nach § 12 ArbSchG sind die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Ergänzend konkretisiert § 4 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) die Unterweisung: Sie muss bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich erfolgen und ist zu dokumentieren. Für den Brandschutz bedeutet das, dass die Beschäftigten regelmäßig über das Verhalten im Brandfall und die für sie geltenden Regelungen zu unterweisen sind. Teil B liefert dafür die inhaltliche Grundlage: Seine Abschnitte bilden den roten Faden der allgemeinen Brandschutzunterweisung. Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben werden zusätzlich anhand von Teil C in ihre konkreten Aufgaben eingewiesen.

Teil B und Teil C und die Unterweisung greifen damit ineinander: Das Dokument stellt die verbindlichen Inhalte bereit, die Unterweisung sorgt dafür, dass diese Inhalte bekannt und eingeübt sind. In der Praxis empfiehlt es sich, die jährliche Unterweisung inhaltlich eng an Teil B auszurichten, den Empfang der Dokumente bestätigen zu lassen und beides zu dokumentieren. So kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er seine Pflichten aus ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 erfüllt hat, und die Brandschutzordnung entfaltet im Ernstfall ihre Wirkung.

  • Die DIN 14096 regelt Aufbau und Aushang, nicht die Unterweisungspflicht
  • Unterweisungspflicht folgt aus dem Arbeitsschutzrecht, nicht aus der Norm
  • § 10 ArbSchG: Maßnahmen für Notfälle wie Brandbekämpfung und Evakuierung
  • § 12 ArbSchG: Unterweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • § 4 DGUV Vorschrift 1: Unterweisung mindestens jährlich und dokumentiert
  • Teil B ist die inhaltliche Grundlage der allgemeinen Brandschutzunterweisung
  • Teil C ist die Grundlage der Einweisung von Personen mit besonderen Aufgaben
  • Empfang und Unterweisung dokumentieren, um die Pflichterfüllung nachzuweisen

Quellen: BG BAU — DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten: mindestens jährlich und zu dokumentieren , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG) , Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Brandschutzordnung Teil B und Teil C

Braucht jede bauliche Anlage einen Teil C der Brandschutzordnung?

Nein. Teil C ist nur dort erforderlich, wo tatsächlich Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben bestellt sind, etwa Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer oder Räumungshelfer. In vielen kleineren Betrieben ohne solche Funktionen genügt neben dem Aushang Teil A der Teil B für die Beschäftigten. Ob ein Teil C benötigt wird, hängt somit von der Organisation des betrieblichen Brandschutzes ab und ergibt sich häufig aus dem Brandschutzkonzept oder aus behördlichen Auflagen.

Quellen: Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG)

Müssen Teil B und Teil C wie Teil A ausgehängt werden?

Nein. Anders als Teil A, der als Aushang öffentlich sichtbar angebracht wird, sind Teil B und Teil C keine Aushänge. Sie werden den jeweiligen Personengruppen als Dokument ausgehändigt oder zugänglich gemacht: Teil B den Beschäftigten und Bewohnern ohne besondere Aufgaben, Teil C den Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Zulässig sind für beide die Formate DIN A4, A5 oder A6, während Teil A einem festen Aushang-Layout folgt.

Quellen: FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate , DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG)

Wer darf die Brandschutzordnung Teil B und Teil C erstellen?

Die DIN 14096 schreibt keine bestimmte Qualifikation vor, in der Praxis werden Teil B und Teil C aber von fachkundigen Personen erstellt. Dazu zählen Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzfachplaner oder spezialisierte Dienstleister. Wichtig ist, dass die Inhalte objektbezogen sind und mit den übrigen Brandschutzunterlagen übereinstimmen. Die organisatorische Verantwortung für Vorhandensein und Aktualität bleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber, auch wenn die Erstellung an Dritte vergeben wird.

Quellen: DGWZ — DIN 14096 Brandschutzordnung: Ausgabe 2014-05, Zielgruppen der Teile A, B und C sowie Aufbau , FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate

Können Teil B und Teil C in einem gemeinsamen Dokument zusammengefasst werden?

Teil B und Teil C haben unterschiedliche Zielgruppen und eine jeweils eigene, von der Norm vorgegebene Gliederung. Sie richten sich an verschiedene Personenkreise mit unterschiedlichem Aufgabenumfang und werden diesen getrennt bereitgestellt. In der Praxis werden sie deshalb in der Regel als eigenständige Dokumente geführt, damit jede Zielgruppe genau die für sie bestimmten Inhalte erhält und die vorgeschriebene Abschnittsfolge je Teil eingehalten wird.

Quellen: Brandschutzdozenten — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Zielgruppen, Gliederung und Anwendungsbereiche , FeuerTrutz — Brandschutzordnung Teil A, B und C nach DIN 14096: Gliederung der Teile B und C sowie Formate

Muss der Empfang von Teil B und Teil C bestätigt werden?

Eine schriftliche Empfangsbestätigung ist nicht zwingend durch die Norm vorgeschrieben, wird in der Praxis aber empfohlen und häufig verlangt. Sie dient als Nachweis, dass die betreffenden Personen das Dokument erhalten haben. In Verbindung mit der dokumentierten Brandschutzunterweisung nach ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 lässt sich so belegen, dass die Beschäftigten über die Inhalte informiert wurden. Empfehlenswert ist, Aushändigung und Unterweisung gemeinsam zu dokumentieren.

Quellen: DENIOS — Brandschutzordnung nach DIN 14096: Teile A, B, C, Zielgruppen, Inhalte und rechtliche Grundlagen (ArbSchG) , BG BAU — DGUV Vorschrift 1, § 4 Unterweisung der Versicherten: mindestens jährlich und zu dokumentieren