Ratgeber · aktualisiert am 19.08.2026

Was macht ein externer Brandschutzbeauftragter und was kostet er?

Ein externer Brandschutzbeauftragter übernimmt als beauftragte Fachkraft die Organisation des betrieblichen Brandschutzes: Er berät die Geschäftsführung, überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften, pflegt Brandschutzordnung und Unterlagen und beurteilt Brandgefährdungen; seine Aufgaben und Qualifikation regelt die DGUV Information 205-003 (Ausgabe Dezember 2020). Verpflichtend ist die Bestellung vor allem in Sonderbauten, etwa in Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmetern nach der Industriebaurichtlinie und in Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmetern Verkaufsfläche, sowie dort, wo die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz es erfordert. Die Kosten liegen extern marktüblich bei rund 70 bis 150 Euro je Stunde oder als monatliche Pauschale meist zwischen etwa 80 und 600 Euro, je nach Betriebsgröße, Gebäudeart und Aufgabenumfang (Stand: August 2026).

Aufgaben und Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte ist die zentrale Fachperson für den organisatorischen Brandschutz im Betrieb. Nach der DGUV Information 205-003 berät und unterstützt er den Arbeitgeber in allen Fragen des Brandschutzes, überwacht die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben und beurteilt die Brandgefährdungen. Zu den typischen Aufgaben zählen das Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, das Mitwirken an der Gefährdungsbeurteilung, das Organisieren von Unterweisungen und Räumungsübungen, das Schulen der Brandschutzhelfer, regelmäßige Begehungen sowie der Kontakt zu Feuerwehr, Bauaufsicht und Sachversicherer.

Extern bedeutet, dass diese Rolle nicht von einer eigenen Mitarbeiterin oder einem eigenen Mitarbeiter, sondern von einer beauftragten Dienstleisterin oder einem Dienstleister wahrgenommen wird. Die Bestellung überträgt klar umrissene Aufgaben und Befugnisse, entbindet die Geschäftsführung aber nicht von ihrer Unternehmerverantwortung. Der externe Brandschutzbeauftragte wird in der Regel schriftlich bestellt und arbeitet auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags.

Der Vorteil einer externen Beauftragung liegt vor allem in der sofort verfügbaren, geprüften Fachkunde, die durch die vorgeschriebene Fortbildung stets aktuell gehalten wird. Unternehmen sparen die einmaligen Ausbildungskosten, den laufenden Fortbildungsaufwand und die Freistellung eigener Beschäftigter; zugleich gewinnen sie eine unabhängige Außensicht, die betriebsblinde Routinen aufdeckt. Gerade für kleine und mittlere Betriebe sowie für mehrere kleinere Standorte ist die externe Lösung häufig flexibler und wirtschaftlicher als eine interne Stelle.

  • Aufgaben nach DGUV Information 205-003: beraten und unterstützen, überwachen der Brandschutzvorschriften, beurteilen der Brandgefährdungen
  • Praxis: Brandschutzordnung pflegen, Unterweisungen und Räumungsübungen organisieren, Brandschutzhelfer schulen, Begehungen durchführen
  • Schnittstelle zu Feuerwehr, Bauaufsicht und Sachversicherer sowie Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung
  • Die Bestellung überträgt Aufgaben und Befugnisse, die Unternehmerverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber
  • Vorteile extern: sofort verfügbare, aktuelle Fachkunde, unabhängige Außensicht, keine Ausbildungs- und Vertretungskosten

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 , TÜV-Akademie — Ausbildung von Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003: nennt den Umfang der Grundausbildung von 64 Unterrichtseinheiten inklusive Abschlussprüfung sowie die Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten, deren Abstand drei Jahre nicht übersteigen soll, da sonst die vollständige Grundausbildung zu wiederholen ist

Wann ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?

Ein einzelnes bundesweites Gesetz, das für jeden Betrieb einen Brandschutzbeauftragten vorschreibt, gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich vielmehr aus dem Bauordnungsrecht der Länder und ihren Sonderbauvorschriften, aus der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzrecht sowie aus Anforderungen der Sachversicherer. Ob und in welchem Umfang eine Bestellung gefordert ist, hängt daher von der Nutzung, der Größe und der Genehmigung des jeweiligen Objekts ab.

Klar benannte Auslöser sind vor allem Sonderbauten: Die Industriebaurichtlinie fordert einen Brandschutzbeauftragten für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000 Quadratmetern; er überwacht dort die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzepts. Die Verkaufsstättenverordnung verlangt in Paragraf 24 die Bestellung für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern. Weitere Vorgaben enthalten die Hochhausrichtlinie sowie je nach Bundesland Versammlungsstätten- und Krankenhausbauverordnungen. Da diese Regelwerke als Musterfassungen bestehen und von den Ländern unterschiedlich umgesetzt werden, ist stets die konkrete Landesverordnung maßgeblich.

Auch außerhalb der Sonderbauten kann eine Bestellung notwendig werden. Nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermitteln; ergeben sich daraus in Verbindung mit Paragraf 10 Arbeitsschutzgesetz erhöhte Brandgefährdungen, kann ein Brandschutzbeauftragter das geeignete Mittel sein. Zusätzlich können Auflagen im Brandschutzkonzept, in der Baugenehmigung oder Anforderungen des Sachversicherers die Bestellung verlangen.

  • Kein einheitliches Bundesgesetz: Pflicht folgt aus Landesbaurecht, Sonderbauvorschriften, Gefährdungsbeurteilung und Versichererauflagen
  • Industriebaurichtlinie: Brandschutzbeauftragter für Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmetern Geschossfläche
  • Verkaufsstättenverordnung Paragraf 24: Bestellung bei Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmetern Verkaufsfläche
  • Weitere Fälle: Hochhausrichtlinie sowie je nach Land Versammlungsstätten- und Krankenhausbauverordnungen
  • Ohne Sonderbau möglich über Paragraf 5 und Paragraf 10 Arbeitsschutzgesetz, das Brandschutzkonzept oder Auflagen des Sachversicherers

Quellen: Der Brandschutzbeauftragte — Rechtsgrundlagen zur Bestellpflicht: fasst zusammen, in welchen Fällen ein Brandschutzbeauftragter gefordert wird, unter anderem nach der Industriebaurichtlinie bei Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmetern Geschossfläche, nach der Verkaufsstättenverordnung (Paragraf 24) bei Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie nach der Hochhausrichtlinie , Gesetze im Internet — Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraf 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“: verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln; hieraus kann sich in Verbindung mit Paragraf 10 ArbSchG die Notwendigkeit ergeben, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen

Qualifikation, Ausbildung, Fortbildung und Einsatzzeit

Die Anforderungen an die Person regelt die DGUV Information 205-003, die inhaltlich mit der Richtlinie VdS 3111 und der vfdb-Richtlinie 12-09/01 übereinstimmt. Teilnehmende an der Ausbildung sollen mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung mitbringen. Die Grundausbildung umfasst im klassischen Präsenzformat 64 Unterrichtseinheiten einschließlich der Abschlussprüfung und vermittelt bauliche, anlagentechnische und organisatorische Grundlagen des Brandschutzes.

Damit die Fachkunde aktuell bleibt, ist eine Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten vorgesehen; der Abstand zwischen Aus- und Fortbildung soll drei Jahre nicht übersteigen, andernfalls ist die vollständige Grundausbildung zu wiederholen. Bei einer externen Beauftragung stellt der Dienstleister diese fortlaufende Qualifikation selbst sicher, sodass sich das Unternehmen nicht um Fristen und Nachweise kümmern muss.

Wie viel Zeit die Aufgabe konkret beansprucht, hängt stark vom Betrieb ab. Die DGUV Information 205-003 enthält in Anhang 2 ein Berechnungsbeispiel zur Bemessung der empfohlenen Einsatzzeit, das sich unter anderem an der Betriebsgröße, der Brandgefährdung und der Gebäudesituation orientiert; eine bundeseinheitlich feste Stundenzahl gibt es nicht. In der Praxis dient dieses Bemessungsmodell häufig als Grundlage, um den Umfang und damit den Preis einer externen Betreuung festzulegen.

  • Qualifikation nach DGUV Information 205-003: in der Regel abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung
  • Grundausbildung mit 64 Unterrichtseinheiten inklusive Abschlussprüfung
  • Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten, Abstand höchstens drei Jahre, sonst erneute Grundausbildung
  • Textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01
  • Empfohlene Einsatzzeit über ein Berechnungsbeispiel in Anhang 2, abhängig von Betriebsgröße, Gefährdung und Gebäude

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 , TÜV-Akademie — Ausbildung von Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003: nennt den Umfang der Grundausbildung von 64 Unterrichtseinheiten inklusive Abschlussprüfung sowie die Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten, deren Abstand drei Jahre nicht übersteigen soll, da sonst die vollständige Grundausbildung zu wiederholen ist

Kosten und Preisgestaltung im Überblick

Für die stundenweise Beauftragung liegen die marktüblichen Sätze im Jahr 2026 in der Regel bei rund 70 bis 150 Euro netto, im Mittel bei etwa 100 Euro. Der Satz hängt spürbar von der Qualifikation ab: Sachkundige nach DGUV Information 205-003 bewegen sich eher am unteren Rand, Brandschutztechnikerinnen und -techniker in der Mitte, Brandschutzingenieurinnen und -ingenieure sowie Sachverständige darüber. Für einzelne Begehungen, Gutachten oder projektbezogene Aufgaben ist die stundenweise Abrechnung üblich.

Für die dauerhafte Betreuung sind Pauschalen verbreitet. Monatspauschalen beginnen für Kleinstbetriebe bei etwa 80 Euro und reichen für mittelständische Produktionsbetriebe bis in den Bereich mehrerer hundert Euro; hinzu kommen Zuschläge für Sonderbauten und weitere Standorte. Auf das Jahr gerechnet bewegt sich die Betreuung damit häufig zwischen rund 1.200 Euro für kleine Bürobetriebe und etwa 15.000 Euro oder mehr für komplexe Industrieanlagen, Kliniken, Logistikzentren oder Hochhäuser. Diese Werte sind Orientierungsgrößen, kein Festpreis.

Die Preisgestaltung ergibt sich aus dem tatsächlichen Aufwand. Wesentliche Faktoren sind die Betriebs- und Gebäudegröße, die Nutzungsart, die Einstufung als Sonderbau, die Zahl der Standorte, das Personen- und Besucheraufkommen, die Brandgefährdung sowie der Zustand der vorhandenen Brandschutzorganisation und Unterlagen. Zusätzliche Leistungen wie Räumungsübungen, Brandschutzhelfer-Schulungen, die Begleitung von Behördenterminen oder die Anfahrt werden oft gesondert berechnet.

  • Stundensätze marktüblich rund 70 bis 150 Euro netto, im Mittel etwa 100 Euro, gestaffelt nach Qualifikation
  • Monatspauschalen ab etwa 80 Euro für Kleinstbetriebe bis mehrere hundert Euro, mit Zuschlägen für Sonderbau und Standorte
  • Jährliche Betreuung häufig zwischen rund 1.200 Euro und etwa 15.000 Euro oder mehr, je nach Komplexität
  • Preistreiber: Betriebsgröße, Gebäudeart, Sonderbau, Standortzahl, Personenaufkommen, Gefährdung, vorhandene Unterlagen
  • Zusatzleistungen wie Räumungsübungen, Helferschulungen, Behördenbegleitung und Anfahrt werden meist gesondert berechnet

Quellen: Brandschutzfinder — Kosten eines externen Brandschutzbeauftragten (Stand 2026): nennt marktübliche Stundensätze von 70 bis 150 Euro netto (im Mittel rund 100 Euro, gestaffelt nach Qualifikation), Monatspauschalen je nach Betriebsgröße von etwa 80 bis 600 Euro, jährliche Betreuungsvolumina von rund 1.200 bis 15.000 Euro sowie einen Vergleich externer Kosten (etwa 3.500 bis 5.500 Euro pro Jahr) mit internen Gesamtkosten von rund 15.000 bis 27.000 Euro pro Jahr

Externer oder interner Brandschutzbeauftragter im Vergleich

Eine interne Lösung verursacht zunächst einmalige Ausbildungskosten von rund 2.500 Euro und danach laufend Fortbildungskosten von etwa 800 bis 1.500 Euro je Dreijahreszeitraum. Der größte Posten ist jedoch die Arbeitszeit: Rechnet man die freizustellende Personalzeit ein, liegen die internen Gesamtkosten überschlägig bei rund 15.000 bis 27.000 Euro pro Jahr, hinzu kommen Fragen der Vertretung bei Urlaub und Krankheit.

Eine externe Betreuung ist demgegenüber gut planbar. Für einen mittleren Betrieb ohne Sonderbau liegt sie häufig bei etwa 3.500 bis 5.500 Euro im Jahr, bietet sofort verfügbare Fachkunde, eine unabhängige Sicht und keinen eigenen Ausbildungs- oder Vertretungsaufwand. Ihre Grenze erreicht sie dort, wo täglich und dauerhaft eine Ansprechperson vor Ort gebraucht wird, etwa in sehr großen oder besonders gefährdeten Betrieben.

Als Faustregel gilt: Kleine und mittlere Betriebe, ein eher gelegentlicher Bedarf und mehrere kleinere Standorte sprechen für die externe Beauftragung; Großbetriebe und Sonderbauten mit ständigem Betreuungsbedarf fahren mit einer internen Stelle oder einem Mischmodell aus interner Ansprechperson und externer Fachbegleitung oft besser. In jeder Konstellation bleibt die rechtliche Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber.

  • Intern: rund 2.500 Euro Ausbildung einmalig, 800 bis 1.500 Euro Fortbildung je drei Jahre, plus laufende Personalzeit
  • Interne Gesamtkosten überschlägig rund 15.000 bis 27.000 Euro pro Jahr, zuzüglich Vertretungsfragen
  • Extern für mittlere Betriebe ohne Sonderbau häufig etwa 3.500 bis 5.500 Euro pro Jahr, planbar und ohne Ausbildungsaufwand
  • Intern im Vorteil bei täglichem Bedarf und ständiger Präsenz in großen oder stark gefährdeten Betrieben
  • Faustregel: kleine bis mittlere Betriebe eher extern, große Sonderbauten eher intern oder im Mischmodell

Quellen: Brandschutzfinder — Kosten eines externen Brandschutzbeauftragten (Stand 2026): nennt marktübliche Stundensätze von 70 bis 150 Euro netto (im Mittel rund 100 Euro, gestaffelt nach Qualifikation), Monatspauschalen je nach Betriebsgröße von etwa 80 bis 600 Euro, jährliche Betreuungsvolumina von rund 1.200 bis 15.000 Euro sowie einen Vergleich externer Kosten (etwa 3.500 bis 5.500 Euro pro Jahr) mit internen Gesamtkosten von rund 15.000 bis 27.000 Euro pro Jahr , BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum externen Brandschutzbeauftragten

Was ist der Unterschied zwischen einem Brandschutzbeauftragten und einem Brandschutzhelfer?

Der Brandschutzbeauftragte ist eine organisatorische Fachfunktion: Er wird nach der DGUV Information 205-003 ausgebildet (64 Unterrichtseinheiten) und berät, überwacht und organisiert den betrieblichen Brandschutz. Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die nach einer kürzeren Unterweisung im Ernstfall Entstehungsbrände bekämpfen und die Räumung unterstützen; erforderlich ist in der Regel nur ein kleiner Teil der Belegschaft. Häufig schult der Brandschutzbeauftragte die Brandschutzhelfer und stimmt deren Einsatz ab.

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 , TÜV-Akademie — Ausbildung von Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003: nennt den Umfang der Grundausbildung von 64 Unterrichtseinheiten inklusive Abschlussprüfung sowie die Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten, deren Abstand drei Jahre nicht übersteigen soll, da sonst die vollständige Grundausbildung zu wiederholen ist

Muss ein externer Brandschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden?

Ja, die Bestellung erfolgt in der Regel schriftlich. Sie legt fest, welche Aufgaben und Befugnisse übertragen werden, und schafft damit klare Verantwortlichkeiten. Die schriftliche Bestellung entbindet die Geschäftsführung jedoch nicht von ihrer Unternehmerverantwortung; sie bleibt für die Umsetzung des Brandschutzes verantwortlich. Grundlage für Inhalt und Umfang der Bestellung ist die DGUV Information 205-003.

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01

Wie oft ist ein externer Brandschutzbeauftragter im Betrieb vor Ort?

Ein festes Intervall gibt es nicht. Der Umfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, den die DGUV Information 205-003 über ein Berechnungsbeispiel in Anhang 2 aus Betriebsgröße, Gefährdung und Gebäudesituation herleitet. In einfachen Betrieben genügen oft wenige Termine im Jahr für Begehung, Unterweisung und Dokumentation; in Sonderbauten oder stark gefährdeten Betrieben sind deutlich häufigere Vor-Ort-Einsätze üblich.

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01

Wer haftet, wenn im Brandschutz etwas versäumt wird, der Betrieb oder der Brandschutzbeauftragte?

Die rechtliche Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Brandschutz bleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise der Geschäftsführung; das ergibt sich unter anderem aus den Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und wird durch die Bestellung nicht aufgehoben. Der Brandschutzbeauftragte berät und überwacht und trägt Verantwortung im Rahmen der ihm vertraglich übertragenen Aufgaben. Ein externer Dienstleister ist dafür in der Regel berufshaftpflichtversichert.

Quellen: BG Verkehr / DGUV — DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ (Ausgabe Dezember 2020, seit 1. Januar 2024 allein anzuwenden): beschreibt die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten (Beraten und Unterstützen des Arbeitgebers, Überwachen der Brandschutzvorschriften, Beurteilen der Brandgefährdungen), die Mindestqualifikation sowie ein Berechnungsbeispiel zur empfohlenen Einsatzzeit in Anhang 2; textidentisch mit VdS 3111 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 , Gesetze im Internet — Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraf 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“: verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln; hieraus kann sich in Verbindung mit Paragraf 10 ArbSchG die Notwendigkeit ergeben, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen

Gilt die Pflicht zum Brandschutzbeauftragten bundesweit einheitlich?

Nein. Das Bauordnungsrecht ist Ländersache, weshalb Industriebaurichtlinie, Verkaufsstätten-, Versammlungsstätten- und Hochhausvorschriften als Musterfassungen bestehen, aber je Bundesland unterschiedlich umgesetzt werden. Maßgeblich sind daher die konkrete Landesverordnung sowie die Auflagen aus Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Ein Blick in die für den Standort geltende Fassung ist deshalb unerlässlich.

Quellen: Der Brandschutzbeauftragte — Rechtsgrundlagen zur Bestellpflicht: fasst zusammen, in welchen Fällen ein Brandschutzbeauftragter gefordert wird, unter anderem nach der Industriebaurichtlinie bei Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmetern Geschossfläche, nach der Verkaufsstättenverordnung (Paragraf 24) bei Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie nach der Hochhausrichtlinie

Braucht ein kleiner Bürobetrieb ohne Sonderbau einen Brandschutzbeauftragten?

Aus den Sonderbauvorschriften ergibt sich für einen kleinen Bürobetrieb häufig keine zwingende Pflicht. Dennoch kann die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz die Bestellung erforderlich machen, und auch Sachversicherer verlangen mitunter einen Brandschutzbeauftragten. Unabhängig davon kann sich eine externe, stundenweise Betreuung lohnen, um Pflichten wie Brandschutzordnung und Unterweisungen rechtssicher abzudecken.

Quellen: Gesetze im Internet — Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Paragraf 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“: verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln; hieraus kann sich in Verbindung mit Paragraf 10 ArbSchG die Notwendigkeit ergeben, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen , Der Brandschutzbeauftragte — Rechtsgrundlagen zur Bestellpflicht: fasst zusammen, in welchen Fällen ein Brandschutzbeauftragter gefordert wird, unter anderem nach der Industriebaurichtlinie bei Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmetern Geschossfläche, nach der Verkaufsstättenverordnung (Paragraf 24) bei Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie nach der Hochhausrichtlinie