Welche Anforderungen stellen ASR A1.3 und ASR A2.3 an Flucht- und Rettungspläne?
Beide Regeln teilen sich die Zuständigkeit: Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" legt fest, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, wie Haupt- und Nebenfluchtwege verlaufen und dass der Plan aktuell, übersichtlich, gut lesbar, lagerichtig ausgehängt und mindestens alle zwei Jahre überprüft wird. Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" regelt die grafische Umsetzung mit Sicherheitsfarben sowie Rettungs- und Brandschutzzeichen nach DIN EN ISO 7010 und enthält im Anhang ein an die DIN ISO 23601 angepasstes Planbeispiel. Zusammen sorgen sie dafür, dass ein Flucht- und Rettungsplan die Fluchtwege eines Objekts korrekt, einheitlich und im Notfall verständlich abbildet (Stand: Juli 2026).
Welche Rolle spielen ASR A2.3 und ASR A1.3 jeweils für Flucht- und Rettungspläne?
Rechtliche Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die verlangt, dass Fluchtwege und Notausgänge vorhanden sind und dass dort, wo es die Verhältnisse erfordern, ein Flucht- und Rettungsplan aufgestellt und ausgehängt wird. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren diese Vorgaben und besitzen Vermutungswirkung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. Für Flucht- und Rettungspläne greifen dabei zwei Regeln ineinander — die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024, umfassend überarbeitet 2022) und die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert im GMBl 2022).
Die Arbeitsteilung lässt sich klar beschreiben. Die ASR A2.3 regelt die Fluchtwege selbst und in Abschnitt 10 den Flucht- und Rettungsplan: wann er erforderlich ist, wie Haupt- und Nebenfluchtwege verlaufen, dass der Plan aktuell und gut lesbar sein muss, wo und wie er auszuhängen ist und in welchem Turnus er zu überprüfen ist. Die ASR A1.3 liefert die gestalterische Sprache dazu: Sie legt die Sicherheitsfarben und die Sicherheitszeichen fest, verweist für die Symbolik auf die DIN EN ISO 7010 und enthält in ihrem Anhang ein Planbeispiel, das an die DIN ISO 23601 angepasst ist. Die eigentliche zeichnerische Gestaltung des Plans — Maßstab, Größe, Standortkennzeichnung, Legende — regelt die DIN ISO 23601 im Detail; sie ist Gegenstand eines eigenen Ratgebers.
Beide Technischen Regeln stehen kostenlos bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereit und sollten stets in der dort veröffentlichten Fassung verwendet werden. Dieser Beitrag behandelt die Anforderungen an Gestaltung, Kennzeichnung und Aushang. Die davon zu trennende Frage, ob und wann ein Flucht- und Rettungsplan überhaupt Pflicht ist, wird gesondert im Ratgeber zur Pflicht behandelt; hier wird sie nur so weit gestreift, wie es für das Verständnis der ASR-Anforderungen nötig ist.
- Rechtlicher Rahmen: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkretisiert durch die ASR mit Vermutungswirkung
- ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge": Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024, umfassend überarbeitet 2022
- ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung": Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert im GMBl 2022
- ASR A2.3 regelt Fluchtwege, Notwendigkeit, Aushang und Aktualität des Plans (Abschnitt 10)
- ASR A1.3 regelt Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen und verweist auf DIN EN ISO 7010
- Die zeichnerische Detailgestaltung folgt der DIN ISO 23601 (eigener Ratgeber)
- Beide Regeln sind kostenlos bei der BAuA abrufbar
- Dieser Beitrag behandelt Gestaltung, Kennzeichnung und Aushang, nicht die Pflichtfrage
Quellen: BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024) , FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601
Welche Anforderungen stellt die ASR A2.3 an Fluchtwege, Haupt- und Nebenfluchtwege?
Die ASR A2.3 unterscheidet zwischen Hauptfluchtweg und Nebenfluchtweg. Der Hauptfluchtweg ist der erste Rettungsweg, über den Beschäftigte und andere Personen von jeder Stelle der Arbeitsstätte einen sicheren Bereich oder das Freie erreichen. Ein Nebenfluchtweg ist ein zweiter, davon möglichst unabhängiger Fluchtweg. Er wird notwendig, wenn der Hauptfluchtweg im Gefahrenfall unbenutzbar werden kann — etwa bei erhöhter Brandgefährdung, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen, bei hohen Personenzahlen oder in größeren Räumen, zum Beispiel mit mehr als 200 Quadratmetern in Produktion und Lager beziehungsweise mehr als 400 Quadratmetern in sonstigen Bereichen. Für kleinere Bereiche kann ein Nebenfluchtweg auch über einen Notausstieg oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen.
Die ASR A2.3 begrenzt außerdem die Länge der Fluchtwege. Als Faustwert gilt für den ersten Fluchtweg eine tatsächliche Lauflänge von in der Regel höchstens 35 Metern bis zu einem sicheren Bereich oder Ausgang. Bei erhöhter Brandgefährdung ist der Weg kürzer zu halten — je nach Einstufung etwa 25 Meter ohne und 35 Meter mit selbsttätiger Feuerlöschanlage —, in explosionsgefährdeten Bereichen deutlich kürzer. Ergänzend regelt die ASR A2.3 lichte Mindestbreiten und Mindesthöhen der Fluchtwege in Abhängigkeit von der Personenzahl. Diese Werte bemessen die Fluchtwege im Gebäude; für den Flucht- und Rettungsplan sind sie insofern maßgeblich, als der Plan genau diese Wege zutreffend darstellen muss.
Der Flucht- und Rettungsplan ist die grafische Kommunikation dieser Fluchtwegführung. Er zeigt den Verlauf der Haupt- und Nebenfluchtwege, die Notausgänge, den eigenen Standort des Betrachters, Sammelstellen sowie Standorte von Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Entscheidend ist, dass die dargestellten Wege den tatsächlich freigehaltenen und benutzbaren Fluchtwegen entsprechen: Ein Plan, der einen versperrten oder gar nicht vorhandenen Weg ausweist, ist im Ernstfall irreführend. Die inhaltliche Richtigkeit gegenüber der ASR-A2.3-Fluchtweglogik ist damit ebenso wichtig wie die normgerechte Gestaltung.
- Hauptfluchtweg: erster Rettungsweg von jeder Stelle zum sicheren Bereich oder ins Freie
- Nebenfluchtweg: zweiter, möglichst unabhängiger Weg, wenn der Hauptfluchtweg unbenutzbar werden kann
- Nebenfluchtweg-Auslöser: erhöhte Gefährdung, viele oder ortsunkundige Personen, größere Räume
- Fluchtweglänge in der Regel höchstens 35 Meter tatsächliche Lauflänge zum sicheren Bereich
- Bei erhöhter Brandgefährdung kürzere Wege, je nach Einstufung und selbsttätiger Löschanlage
- Lichte Mindestbreiten und Mindesthöhen der Fluchtwege richten sich nach der Personenzahl
- Der Plan stellt Haupt- und Nebenfluchtwege, Notausgänge, Standort und Sammelstellen dar
- Dargestellte Wege müssen den tatsächlich freigehaltenen Fluchtwegen entsprechen
Quellen: BGN Branchenwissen — ASR A2.3 Abschnitt 10 Flucht- und Rettungsplan , Arbeitssicherheit Deutschland — Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3 , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024)
Was verlangt die ASR A2.3 zu Aushang, Lesbarkeit und Aktualität des Plans?
Abschnitt 10 der ASR A2.3 stellt an die Gestaltung klare Grundanforderungen: Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie von Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sein. Für die Einzelheiten dieser Kennzeichnung — welche Farben und welche Zeichen genau zu verwenden sind — verweist die ASR A2.3 auf die ASR A1.3. Beide Regeln greifen an dieser Stelle unmittelbar ineinander: Die A2.3 fordert die farbliche, zeichenbasierte Gestaltung, die A1.3 liefert deren verbindliche Ausführung.
Für den Aushang verlangt die ASR A2.3, dass die Pläne an geeigneten Stellen angebracht werden — dort, wo sich Personen regelmäßig aufhalten oder orientieren, etwa an Eingängen, Kreuzungspunkten der Fluchtwege und an Sammelpunkten. Wichtig ist, dass die Pläne lagerichtig angebracht werden: Die Standortkennzeichnung im Plan muss mit dem tatsächlichen Standort und der Blickrichtung des Betrachters übereinstimmen, damit die Orientierung ohne Umdenken gelingt. In der Praxis bedeutet das eine Anbringung in Augenhöhe, gut ausgeleuchtet und nicht durch Möbel, Türen oder Aufsteller verdeckt.
Zur Aktualität sieht die ASR A2.3 vor, dass Flucht- und Rettungspläne aktuell zu halten und in angemessenen Zeitabständen, in der Regel mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Aktualität zu überprüfen sind. Unabhängig von diesem Turnus sind die Pläne unverzüglich anzupassen, wenn sich bauliche oder betriebliche Grundlagen ändern — bei Umbauten, geänderter Nutzung, neuen oder verlegten Fluchtwegen und Sicherheitseinrichtungen. Die Pläne sind zudem mit anderen betrieblichen Plänen wie Alarm- und Gefahrenabwehrplänen abzustimmen. Verantwortlich für Erstellung, Aushang und Aktualität ist der Arbeitgeber; ob ein Plan überhaupt erforderlich ist, richtet sich nach den im Ratgeber zur Pflicht beschriebenen Kriterien.
- Grundanforderung nach Abschnitt 10: aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich gestaltet
- Sicherheitsfarben sowie Rettungs- und Brandschutzzeichen sind zu verwenden; Näheres regelt die ASR A1.3
- Aushang an geeigneten Stellen, an denen sich Personen aufhalten oder orientieren
- Lagerichtige Anbringung: Standortkennzeichnung stimmt mit realem Standort und Blickrichtung überein
- Praxis: Augenhöhe, gute Beleuchtung, nicht verdeckt
- Überprüfung auf Aktualität in der Regel mindestens alle zwei Jahre
- Zusätzlich unverzügliche Anpassung bei baulichen oder betrieblichen Änderungen
- Abstimmung mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen; Verantwortung liegt beim Arbeitgeber
Quellen: BGN Branchenwissen — ASR A2.3 Abschnitt 10 Flucht- und Rettungsplan , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024) , FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601
Welche Vorgaben macht die ASR A1.3 zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Plan?
Die ASR A1.3 legt fest, wie in Arbeitsstätten mit Farben und Zeichen auf Sicherheits- und Gesundheitsschutz hingewiesen wird — und damit auch, wie ein Flucht- und Rettungsplan gestaltet sein muss. Sie ordnet den Sicherheitsfarben feste Bedeutungen zu: Grün steht für Rettung und Erste Hilfe, Rot für Brandschutz und Feuerlöscheinrichtungen, Gelb beziehungsweise Gelb-Schwarz für Warnung und Blau für Gebote. Diese Farben werden im Plan konsequent verwendet, damit Rettungswege, Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen sofort erkennbar sind. Für die Sicherheitszeichen — Rettungszeichen, Brandschutzzeichen sowie Verbots-, Warn- und Gebotszeichen — verweist die ASR A1.3 auf die genormten Symbole der DIN EN ISO 7010, die europaweit einheitlich und ohne Text verständlich sind.
Für Flucht- und Rettungspläne enthält die ASR A1.3 in ihrem Anhang außerdem ein Planbeispiel, das an die DIN ISO 23601 angepasst ist. Damit ist der Bezug zwischen den beiden Regelwerken hergestellt: Die im Plan verwendeten Zeichen und Farben müssen dieselben sein wie die Kennzeichnung im Gebäude — das Rettungszeichen auf dem Plan entspricht dem Rettungszeichen über der Tür. Umgesetzt wird das, indem ausschließlich die genormten Zeichen nach DIN EN ISO 7010 in der richtigen Farbe und mit ausreichendem Kontrast eingesetzt werden, ergänzt durch eine eindeutige Legende, die jedes verwendete Symbol erklärt.
Seit der Überarbeitung 2022 behandelt die ASR A1.3 auch die Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme, deren Inhalte zuvor in der aufgehobenen ASR A3.4/7 geregelt waren. Für die Kennzeichnung bedeutet das: Wo die Fluchtwegkennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar bleiben muss, kommen lang nachleuchtende Materialien oder eine Beleuchtung in Betracht. Für den Flucht- und Rettungsplan ist daraus abzuleiten, dass Ausführung und Trägermaterial zur Beleuchtungssituation am Anbringungsort passen sollten, damit der Plan im Notfall lesbar bleibt. Die konkrete Anforderung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
- ASR A1.3 legt Bedeutung der Sicherheitsfarben fest: Grün Rettung, Rot Brandschutz, Gelb Warnung, Blau Gebot
- Rettungszeichen, Brandschutzzeichen sowie Verbots-, Warn- und Gebotszeichen nach DIN EN ISO 7010
- Zeichen sind europaweit einheitlich und ohne Text verständlich
- Anhang der ASR A1.3 enthält ein an die DIN ISO 23601 angepasstes Planbeispiel
- Kennzeichnung im Plan und im Gebäude müssen dieselben Zeichen und Farben verwenden
- Umsetzung: genormte Symbole, richtige Farbe, ausreichender Kontrast, eindeutige Legende
- Seit 2022 deckt die ASR A1.3 auch Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme ab
- Ausführung und Trägermaterial an die Beleuchtungssituation am Anbringungsort anpassen
Quellen: BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601
Wie setzen Sie die Anforderungen von ASR A1.3 und ASR A2.3 praktisch um?
In der Praxis werden die beiden Regeln in einer Reihenfolge umgesetzt. Zuerst steht die Bestandsaufnahme: Grundriss, tatsächliche Fluchtwegführung, Haupt- und Nebenfluchtwege, Notausgänge, Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Sammelstellen werden erfasst und mit den Anforderungen der ASR A2.3 abgeglichen. Anschließend erfolgt die zeichnerische Umsetzung nach DIN ISO 23601 mit maßstäblicher Darstellung, Standortkennzeichnung, Legende und Verhaltensregeln, wobei die Kennzeichnung durchgehend die Sicherheitsfarben und die Zeichen nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 verwendet. Sinnvoll ist eine CAD-gestützte Erstellung, weil sich der Plan so bei Änderungen ohne Neuzeichnen fortschreiben lässt.
Typische Fehler lassen sich benennen und vermeiden. Häufig ist der Planstand veraltet, weil nach einem Umbau nicht aktualisiert wurde; ebenso kommen nicht genormte oder farblich falsche Symbole vor, die der Kennzeichnung im Gebäude widersprechen. Ein weiterer Klassiker ist die nicht lagerichtige Anbringung, bei der der eingezeichnete Standort nicht zur tatsächlichen Position passt, sowie ein verdeckter oder schlecht beleuchteter Aushang. Auch eine fehlende oder unvollständige Legende beeinträchtigt die Verständlichkeit. Wer diese Punkte systematisch prüft, erfüllt die Kernanforderungen von ASR A2.3 und ASR A1.3 zuverlässig.
Verantwortlich für die Einhaltung bleibt der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Die zeichnerische Erstellung und die Fortschreibung kann er an eine fachkundige Person oder ein spezialisiertes CAD- und Brandschutzplanungsbüro vergeben, das die Anforderungen der ASR und der DIN ISO 23601 sicher beherrscht. Wichtig ist, Leistungsumfang, Datengrundlage und die Zuständigkeit für die regelmäßige Überprüfung vor der Auftragsvergabe schriftlich festzuhalten. So bleibt gesichert, dass der Plan aktuell, normgerecht und im Notfall verständlich bleibt.
- Reihenfolge: Bestandsaufnahme der Fluchtwege nach ASR A2.3, dann Gestaltung nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601
- Maßstäbliche Darstellung mit Standortkennzeichnung, Legende und Verhaltensregeln
- Durchgehend genormte Sicherheitsfarben und Zeichen nach DIN EN ISO 7010 verwenden
- CAD-gestützte Erstellung sichert die Fortschreibbarkeit bei Änderungen
- Häufige Fehler: veralteter Planstand, nicht genormte Symbole, falsche Farben
- Weitere Fehler: nicht lagerichtige Anbringung, verdeckter Aushang, fehlende Legende
- Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber; Erstellung ist an fachkundige Dienstleister delegierbar
- Leistungsumfang und Zuständigkeit für die Überprüfung vorab schriftlich festhalten
Quellen: FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 , BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , BGN Branchenwissen — ASR A2.3 Abschnitt 10 Flucht- und Rettungsplan
Häufige Fragen zu ASR A1.3, ASR A2.3 und Flucht- und Rettungsplänen
Gelten ASR A1.3 und ASR A2.3 auch für Schulen, Versammlungsstätten oder andere öffentliche Gebäude?
Die ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung und gelten unmittelbar für Arbeitsstätten, also für die Arbeitsbereiche der Beschäftigten. Für Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten oder Schulen kommen zusätzlich landesrechtliche Sonderbauvorschriften hinzu, die eigene Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne stellen können. In der Praxis orientieren sich beide Ebenen jedoch an denselben Normen, nämlich der DIN ISO 23601 für die Plangestaltung und der DIN EN ISO 7010 für die Zeichen, sodass ein nach ASR erstellter Plan die Erwartungen dieser Vorschriften in der Regel ebenfalls erfüllt. Prüfen Sie im Einzelfall, welche Vorschrift für Ihr Objekt maßgeblich ist.
Quellen: BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024)
Sind die ASR A1.3 und ASR A2.3 rechtlich verpflichtend?
Die ASR sind selbst keine Rechtsverordnung, sondern konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Wer sie einhält, kann nach dem Prinzip der Vermutungswirkung davon ausgehen, die entsprechenden Vorgaben der Verordnung zu erfüllen. Ein Abweichen ist möglich, wenn der Arbeitgeber durch eine andere, mindestens gleichwertige Lösung dasselbe Schutzniveau erreicht; das muss er dann in der Gefährdungsbeurteilung begründen und dokumentieren. Für die Gestaltung und den Aushang von Flucht- und Rettungsplänen ist die Einhaltung von ASR A1.3 und ASR A2.3 daher der praktische Standard.
Quellen: BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024) , FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601
Wo finde ich die aktuellen Fassungen der ASR A1.3 und ASR A2.3?
Beide Technischen Regeln stehen kostenlos auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Download bereit. Maßgeblich sind die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in der Ausgabe Februar 2013 (zuletzt geändert im GMBl 2022) sowie die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" in der Ausgabe August 2007 (zuletzt geändert 2024, umfassend überarbeitet 2022). Verwenden Sie stets die auf baua.de veröffentlichte Fassung, da ältere Ausdrucke überholte Anforderungen enthalten können.
Quellen: BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe August 2007, zuletzt geändert 2024)
Muss ein Flucht- und Rettungsplan nachleuchtend oder beleuchtet sein?
Ob ein Plan lang nachleuchtend oder beleuchtet auszuführen ist, hängt von der Kennzeichnungs- und Beleuchtungssituation im Objekt ab. Seit der Überarbeitung 2022 behandelt die ASR A1.3 auch die Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme, die zuvor in der aufgehobenen ASR A3.4/7 geregelt waren. Muss die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erkennbar bleiben, kommen lang nachleuchtende Materialien oder eine Beleuchtung in Betracht. Die konkrete Anforderung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung sowie aus der Flucht- und Beleuchtungssituation am Anbringungsort.
Quellen: BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022) , FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601
Reicht die Einhaltung von ASR A1.3 und ASR A2.3, oder muss zusätzlich die DIN ISO 23601 beachtet werden?
Die beiden ASR legen fest, dass ein Plan erforderlich sein kann, wie er auszuhängen und aktuell zu halten ist und mit welchen genormten Zeichen und Farben er zu gestalten ist; für die eigentliche zeichnerische Gestaltung verweist die ASR A1.3 mit ihrem Planbeispiel auf die DIN ISO 23601. In der Praxis gehören beide Ebenen zusammen: Die ASR geben den arbeitsschutzrechtlichen Rahmen, die DIN ISO 23601 die detaillierten Gestaltungsregeln für Maßstab, Größe, Standortkennzeichnung und Aufbau. Details zur Norm finden Sie im Ratgeber zur DIN ISO 23601.
Quellen: FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 , BAuA — ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022)
Wer ist für die Einhaltung der ASR-Anforderungen beim Flucht- und Rettungsplan verantwortlich?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber der Arbeitsstätte. Er muss dafür sorgen, dass ein erforderlicher Flucht- und Rettungsplan vorhanden, normgerecht gestaltet, richtig ausgehängt und aktuell ist. Die zeichnerische Erstellung kann er an eine fachkundige Person oder ein spezialisiertes CAD- und Brandschutzplanungsbüro vergeben; die Verantwortung für Vorhandensein, Richtigkeit und Aktualität bleibt jedoch bei ihm. Sinnvoll ist, Leistungsumfang, Datengrundlage und die Zuständigkeit für die Fortschreibung vor der Auftragsvergabe schriftlich festzuhalten.
Quellen: FeuerTrutz — Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 , Arbeitssicherheit Deutschland — Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3