Was gilt für Flucht- und Rettungspläne in Schulen und Kitas?
Für Flucht- und Rettungspläne in Schulen und Kitas gibt es kein einheitliches Bundesgesetz; maßgeblich ist ein Zusammenspiel aus dem Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3 für die Beschäftigten), dem Baurecht der Länder (Schulbaurichtlinien auf Basis der Muster-Schulbau-Richtlinie) und dem DGUV-Regelwerk (DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ und DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“). In der Praxis wird für Bildungseinrichtungen regelmäßig ein gut sichtbar ausgehängter, nach DIN ISO 23601 gestalteter Flucht- und Rettungsplan erstellt und mit einer Brandschutz- beziehungsweise Alarmordnung sowie regelmäßigen Räumungsübungen verbunden. Besonderheit in Kitas: Kinder können sich nicht selbst in Sicherheit bringen, sodass die Evakuierung stark auf das Betreuungspersonal und kindgerechte, möglichst ebenerdige Lösungen ausgerichtet ist (Stand: August 2026).
Welche Regeln gelten für Flucht- und Rettungspläne in Schulen und Kitas?
Ein einzelnes Bundesgesetz, das den Flucht- und Rettungsplan für Bildungseinrichtungen anordnet, gibt es nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel dreier Ebenen. Erstens das Arbeitsstättenrecht: Schulen und Kitas sind für ihre Beschäftigten – Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher – Arbeitsstätten. Damit gilt § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A2.3, wonach ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen ist, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Bei großen Gebäuden mit vielen ortsunkundigen Personen trifft das regelmäßig zu.
Zweitens das Baurecht der Länder: Die Landesbauordnungen und die daraus abgeleiteten Schulbaurichtlinien – bundesweit orientiert an der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR, Fassung April 2009) – verlangen sichere Rettungswege, eine Alarmierungsmöglichkeit, eine Brandschutzordnung und regelmäßige Räumungsübungen. Schulen und größere Kitas gelten häufig als Sonderbauten, sodass Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept je nach Bundesland einen Flucht- und Rettungsplan als Auflage vorsehen können.
Drittens das DGUV-Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung: Die DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (Ausgabe August 2019) und die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019) bündeln die Schutzziele, gestützt auf die DGUV Vorschrift 81 „Schulen“ beziehungsweise die DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“. Die grafische Gestaltung des Plans selbst richtet sich nach der DIN ISO 23601. Die Pflicht folgt also nicht aus einer einzelnen Norm, sondern aus dem Zusammenwirken dieser Vorgaben.
- Kein einheitliches Bundesgesetz – Anforderungen aus Arbeitsstätten-, Bau- und DGUV-Recht
- Arbeitsstättenrecht: § 4 Abs. 4 ArbStättV mit ASR A2.3 schützt die Beschäftigten
- Auslöser laut ASR A2.3: unübersichtliche Fluchtwege, viele ortsunkundige Personen, erhöhte Gefährdung
- Baurecht: Schulbaurichtlinien der Länder auf Basis der Muster-Schulbau-Richtlinie (Fassung April 2009)
- Schulen und größere Kitas oft Sonderbauten – Plan kann als Auflage der Genehmigung gefordert sein
- DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (August 2019) und DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Juli 2019)
- Gestützt auf DGUV Vorschrift 81 „Schulen“ und DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“
- Gestaltung des Plans nach DIN ISO 23601 – die Pflicht entsteht aus dem Zusammenspiel
Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, S. 913 v. 4.11.2024): Auslöser für einen Plan und Prüfung mindestens alle zwei Jahre , DGUV — DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (Ausgabe August 2019): Schutzziele zu Flucht- und Rettungswegen, Alarmierung und Räumungsübungen in Schulen , DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung
Flucht- und Rettungspläne in Schulen: Anforderungen und Umsetzung
Grundlage jeder Planung sind die baulichen Rettungswege. Nach den Schulbaurichtlinien der Länder sind für Aufenthaltsräume in der Regel zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorzusehen, üblicherweise über notwendige Flure und notwendige Treppenräume; diese Wege müssen frei, übersichtlich und sicher begehbar bleiben. Der Flucht- und Rettungsplan bildet diese Wege ab und ist an gut sichtbaren Stellen auszuhängen – etwa in den Fluren, neben den Ausgängen und an den Klassenzimmertüren. Die Sammelstelle liegt auf dem Schulgelände im Freien und wird im Plan eingezeichnet.
Gestaltet wird der Plan nach der DIN ISO 23601: Grundriss mit dem eigenen Standort, den Flucht- und Rettungswegen, der Sammelstelle sowie den Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, ergänzt um eine Legende und Verhaltensregeln für den Brand- und Notfall. Als Richtwerte gelten ein Maßstab von 1:100 oder größer und gut lesbare Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 in Verbindung mit DIN EN ISO 7010. Der Plan wird mit der Brandschutz- beziehungsweise Alarmordnung der Schule verzahnt; nach den Schulbaurichtlinien ist zudem eine Räumungsübung in der Regel mindestens einmal je Schuljahr durchzuführen, sinnvollerweise zu Schuljahresbeginn.
Erstellt und geprüft werden sollte der Plan von einer fachkundigen Person – in der Praxis meist von einem spezialisierten Dienstleister oder CAD-Fachbetrieb. Anbieter wie Brandschutz Checkup unterstützen bei der Umsetzung, etwa beim Digitalisieren vorhandener Grundrisse, bei der normkonformen Gestaltung nach DIN ISO 23601 mit einheitlichen Piktogrammen und beim fertig druckbaren Aushang. Umfang und Preis hängen dabei je nach Objektgröße, Zahl der benötigten Einzelpläne und Ausgangslage der Grundrisse ab und werden im Einzelfall angeboten.
- In der Regel zwei unabhängige Rettungswege je Aufenthaltsraum über notwendige Flure und Treppenräume
- Aushang an gut sichtbaren Stellen: Flure, neben Ausgängen, an Klassenzimmertüren
- Sammelstelle auf dem Schulgelände im Freien, im Plan eingezeichnet
- Gestaltung nach DIN ISO 23601: Grundriss, Standort, Wege, Sammelstelle, Legende, Verhaltensregeln
- Richtwerte: Maßstab 1:100 oder größer, Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010
- Verzahnung mit Brandschutz- beziehungsweise Alarmordnung der Schule
- Räumungsübung nach Schulbaurichtlinie in der Regel mindestens einmal je Schuljahr
- Umsetzung durch fachkundige Person – Dienstleister wie Brandschutz Checkup unterstützen bei Erstellung und Aushang
Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): einheitliche Gestaltung von Grundriss, Fluchtwegen, Standort und Sammelstelle , DGUV — DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (Ausgabe August 2019): Schutzziele zu Flucht- und Rettungswegen, Alarmierung und Räumungsübungen in Schulen , Brandschutz Checkup — Flucht- und Rettungsplan Schule: Erstellung nach DIN ISO 23601, Aushang, Sammelstelle im Freien und jährliche Evakuierungsübungen
Besonderheiten in Kindertagesstätten: sichere Evakuierung von Kindern
In Kitas gilt eine entscheidende Besonderheit: Kinder – vor allem unter drei Jahren – können sich im Ernstfall nicht selbst in Sicherheit bringen. Die Evakuierung stützt sich deshalb ganz auf das Betreuungspersonal, das die Kinder führt oder trägt. Die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ empfiehlt, Aufenthaltsbereiche für Kinder unter drei Jahren nach Möglichkeit im Erdgeschoss anzuordnen, weil eine ebenerdige Räumung deutlich einfacher und schneller gelingt.
Daraus ergeben sich bauliche und organisatorische Anforderungen. Wendel- und Spindeltreppen sind im Hauptfluchtweg nicht zulässig, weil kleine Kinder sie nicht gefahrlos nutzen können. Als Evakuierungshilfen sollten je nach Einrichtung rollbare Gitterbetten, Kinderbusse oder Tragehilfen bereitstehen. Flucht- und Rettungswege müssen frei von Kinderwagen, Spielzeug und Möbeln bleiben, und Notausgänge müssen sich jederzeit ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen.
Der Flucht- und Rettungsplan folgt auch hier der DIN ISO 23601 mit ihren einheitlichen Piktogrammen; in Kitas ist ergänzend eine kindgerechte, piktogrammbasierte Darstellung sinnvoll, auch mit Blick auf Übungen. Der Plan richtet sich jedoch in erster Linie an das Personal, da die Kinder von Betreuungskräften geleitet werden. Die Sammelstelle liegt im Freien und wird mit dem Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ gekennzeichnet. Nach der DGUV Regel 102-602 sollte mindestens jährlich eine Alarmprobe in Verbindung mit einer Räumungsübung stattfinden.
- Kinder unter drei Jahren können sich nicht selbst retten – Evakuierung über das Betreuungspersonal
- DGUV Regel 102-602: Aufenthaltsbereiche für unter Dreijährige nach Möglichkeit im Erdgeschoss
- Keine Wendel- und Spindeltreppen im Hauptfluchtweg
- Evakuierungshilfen wie rollbare Gitterbetten, Kinderbusse oder Tragehilfen bereithalten
- Fluchtwege frei von Kinderwagen, Spielzeug und Möbeln; Notausgänge ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen
- Plan nach DIN ISO 23601 – in Kitas ergänzend kindgerecht und piktogrammbasiert
- Plan richtet sich primär an das Personal; Sammelstelle im Freien mit Rettungszeichen E007
- Mindestens jährliche Alarmprobe in Verbindung mit einer Räumungsübung
Quellen: DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): einheitliche Gestaltung von Grundriss, Fluchtwegen, Standort und Sammelstelle
Räumungsübungen: Häufigkeit und Ablauf
Ein Plan wirkt nur mit passender Übung. In Schulen sehen die Schulbaurichtlinien der Länder auf Basis der Muster-Schulbau-Richtlinie in der Regel mindestens eine Räumungsübung je Schuljahr vor, sinnvollerweise in den ersten Wochen nach den Sommerferien, damit auch neue Schülerinnen und Schüler den Ablauf kennenlernen. Unfallkassen und DGUV empfehlen je nach Objekt häufigere Übungen, besonders in großen Gebäudekomplexen oder bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderung.
In Kitas sieht die DGUV Regel 102-602 mindestens eine jährliche Alarmprobe in Verbindung mit einer Räumungsübung vor. Wegen der kleinen Kinder wird die Übung besonders behutsam und ohne Panik gestaltet, mit klar verteilten Rollen des Personals – etwa wer welche Gruppe führt, wer Tragehilfen übernimmt und wer die Vollzähligkeit prüft.
Der Ablauf ist in beiden Einrichtungsarten ähnlich: Alarmierung über den Hausalarm, geordnetes Verlassen über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege, Sammeln an der ausgewiesenen Sammelstelle und anschließend eine Vollzähligkeitskontrolle anhand von Anwesenheits- oder Klassenlisten. Fehlende Personen werden der Einsatzleitung beziehungsweise der Feuerwehr gemeldet. Die Übung sollte dokumentiert und ausgewertet werden, damit Schwachstellen im Plan oder im Ablauf erkennbar werden.
- Schulen: nach Schulbaurichtlinie in der Regel mindestens eine Räumungsübung je Schuljahr
- Sinnvoll zu Schuljahresbeginn, damit neue Schülerinnen und Schüler den Ablauf kennen
- DGUV und Unfallkassen empfehlen je nach Objekt häufigere Übungen
- Kitas: mindestens jährliche Alarmprobe mit Räumungsübung nach DGUV Regel 102-602
- Klare Rollen des Personals: Gruppen führen, Tragehilfen, Vollzähligkeit prüfen
- Ablauf: Alarmierung, geordnetes Verlassen, Sammelstelle, Vollzähligkeitskontrolle
- Fehlende Personen der Einsatzleitung beziehungsweise Feuerwehr melden
- Übung dokumentieren und auswerten – Plan und Übung gehören zusammen
Quellen: DGUV — DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (Ausgabe August 2019): Schutzziele zu Flucht- und Rettungswegen, Alarmierung und Räumungsübungen in Schulen , DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, S. 913 v. 4.11.2024): Auslöser für einen Plan und Prüfung mindestens alle zwei Jahre
Gestaltung, Kennzeichnung und Aktualisierung nach DIN ISO 23601
Wird ein Flucht- und Rettungsplan erstellt, richtet sich seine Gestaltung nach der DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“. Aktuell gilt die Ausgabe DIN ISO 23601:2021-11, die seit November 2021 in Kraft ist und die Fassung 2010-12 ersetzt. Die Norm legt die einheitliche Darstellung fest: den Grundriss mit dem Standort des Betrachters, die Flucht- und Rettungswege, die Sammelstelle sowie die Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, ergänzt um eine Legende und Verhaltensregeln.
Die verwendeten Sicherheits- und Rettungszeichen entsprechen der ASR A1.3 in Verbindung mit DIN EN ISO 7010 – etwa das Zeichen E007 für die Sammelstelle. Wichtig sind eine ausreichende Zeichengröße und ein gut lesbarer Maßstab; für den Fall eines Stromausfalls können lang nachleuchtende Materialien sinnvoll sein. So bleibt der Plan auch bei Rauch oder Dunkelheit verständlich.
Ein vorhandener Plan muss aktuell bleiben, sonst führt er im Ernstfall in die Irre. Nach der ASR A2.3 ist er mindestens alle zwei Jahre auf seine Richtigkeit zu prüfen und bei jeder baulichen oder nutzungsbezogenen Änderung – etwa neuen Anbauten, geänderten Fluchtwegen oder umgenutzten Räumen – unverzüglich fortzuschreiben. Erstellung und Prüfung übernimmt eine fachkundige Person, in der Praxis häufig ein spezialisierter Dienstleister oder CAD-Fachbetrieb.
- Gestaltung nach DIN ISO 23601:2021-11 (seit November 2021, ersetzt 2010-12)
- Inhalt: Grundriss mit Standort, Flucht- und Rettungswegen, Sammelstelle, Legende
- Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie Verhaltensregeln werden dargestellt
- Rettungszeichen nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010, etwa E007 für die Sammelstelle
- Ausreichende Zeichengröße und lesbarer Maßstab; nachleuchtende Materialien bei Stromausfall
- Prüfung mindestens alle zwei Jahre nach ASR A2.3
- Sofortige Fortschreibung bei baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen
- Erstellung durch eine fachkundige Person, oft einen CAD-Dienstleister
Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): einheitliche Gestaltung von Grundriss, Fluchtwegen, Standort und Sammelstelle , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, S. 913 v. 4.11.2024): Auslöser für einen Plan und Prüfung mindestens alle zwei Jahre
Häufige Fragen zu Flucht- und Rettungsplänen in Schulen und Kitas
Wer ist in Schule und Kita für den Flucht- und Rettungsplan verantwortlich?
Die Verantwortung ist geteilt. Für den baulichen Rahmen und die Ausstattung steht der Schulträger beziehungsweise Sachkostenträger – meist die Kommune – oder der Kita-Träger ein. Für den laufenden Betrieb, den Aushang, die Unterweisung des Personals und die Räumungsübungen ist die Schul- beziehungsweise Kita-Leitung zuständig. Für die Beschäftigten greift zusätzlich die Arbeitgeberverantwortung nach ArbStättV und ASR A2.3. Die zuständige Unfallkasse und die DGUV beraten die Einrichtungen dabei.
Quellen: DGUV — DGUV Regel 102-601 „Branche Schule“ (Ausgabe August 2019): Schutzziele zu Flucht- und Rettungswegen, Alarmierung und Räumungsübungen in Schulen , DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung
Wo sollte die Sammelstelle bei einer Schule oder Kita liegen?
Die Sammelstelle sollte auf dem Gelände im Freien liegen, sicher und möglichst rauch- und trümmerfrei erreichbar sowie ausreichend groß sein, damit sich alle Kinder, Schülerinnen, Schüler und Beschäftigten dort einfinden und die Vollzähligkeit geprüft werden kann. Sie wird mit dem Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ dauerhaft gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet. Der genaue Ort hängt von der Lage des Gebäudes und der Zufahrt für die Feuerwehr ab.
Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): einheitliche Gestaltung von Grundriss, Fluchtwegen, Standort und Sammelstelle , DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung
Müssen Flucht- und Rettungspläne in der Kita kindgerecht gestaltet sein?
Die DIN ISO 23601 gibt einheitliche Piktogramme und Farben vor, damit die Pläne bundesweit und international verständlich sind. Der Plan richtet sich in erster Linie an das Personal, da die Kinder im Ernstfall von Betreuungskräften geführt oder getragen werden. Ergänzend ist eine kindgerechte, piktogrammbasierte Darstellung sinnvoll – etwa für die Wiedererkennung und für Übungen. Eine gesetzliche Pflicht zu einer eigenen Kinderfassung besteht nicht, die klare, normkonforme Kennzeichnung steht im Vordergrund.
Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): einheitliche Gestaltung von Grundriss, Fluchtwegen, Standort und Sammelstelle , DGUV — DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Ausgabe Juli 2019): Erdgeschoss für unter Dreijährige, Evakuierungshilfen, Sammelstelle E007 und jährliche Räumungsübung
Was kostet ein Flucht- und Rettungsplan für Schule oder Kita?
Eine pauschale Angabe ist nicht möglich, weil die Kosten stark vom Einzelfall abhängen. Maßgeblich sind vor allem die Gebäudegröße, die Zahl der Geschosse und der benötigten Einzelpläne, ob maßstäbliche Grundrisse etwa als DWG oder PDF vorliegen oder erst digitalisiert werden müssen, sowie Zusatzleistungen wie Druck und Rahmung. Sinnvoll ist es, die Rahmendaten des Objekts zu beschreiben und ein individuelles Angebot einzuholen.
Worin unterscheiden sich Flucht- und Rettungsplan und Feuerwehrplan in der Schule?
Der Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 dient der Selbstrettung und Orientierung der Nutzerinnen und Nutzer und hängt sichtbar in der Einrichtung aus. Der Feuerwehrplan nach DIN 14095 richtet sich dagegen an die Einsatzkräfte, unterstützt deren Orientierung im Einsatz und wird nicht öffentlich ausgehängt, sondern an vereinbarter Stelle für die Feuerwehr bereitgehalten. Beide Pläne können je nach Gebäude nebeneinander gefordert sein und ergänzen sich.