Ratgeber · aktualisiert am 09.08.2026

Ist ein Sammelplatz Pflicht und wie wird er gekennzeichnet?

Ein eigener Sammelplatz (fachsprachlich Sammelstelle) ist keine pauschale Pflicht für jedes Gebäude, wird aber überall dort verlangt, wo nach der ASR A2.3 (Ausgabe März 2022) ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen ist: Dann muss der Arbeitgeber eine Sammelstelle festlegen, im Freien in sicherer Entfernung zum Gebäude anordnen und vor Ort kennzeichnen. Gekennzeichnet wird sie mit dem grünen Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ nach ASR A1.3 in Verbindung mit DIN EN ISO 7010; im Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 wird ihr Standort zusätzlich eingezeichnet (Stand: August 2026).

Ist ein Sammelplatz Pflicht – und woraus ergibt sich das?

Einen eigenen Sammelplatz – fachsprachlich Sammelstelle – schreibt kein Gesetz pauschal für jedes Gebäude vor. Die Pflicht ergibt sich vielmehr aus dem Arbeitsstättenrecht: Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr in Sicherheit bringen können. Konkretisiert wird das durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert im GMBl 2024). Sie regelt Fluchtwege, Notausgänge, den Flucht- und Rettungsplan und die Sammelstellen gemeinsam.

Der entscheidende Auslöser ist der Flucht- und Rettungsplan: Ein solcher Plan ist nach ASR A2.3 aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern – insbesondere bei unübersichtlicher Fluchtwegführung, wenn sich regelmäßig ortsunkundige Personen wie Kundinnen, Kunden oder Besucher im Gebäude aufhalten, bei einer großen Zahl anwesender Personen oder wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt. Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, gehört die Sammelstelle zu seinen Pflichtbestandteilen und ist zusätzlich vor Ort einzurichten und zu kennzeichnen.

Ob im konkreten Fall eine Sammelstelle nötig ist, hängt damit von der Gefährdungsbeurteilung und der Art der Arbeitsstätte ab; eine feste Personen- oder Flächenschwelle nennt die ASR A2.3 nicht. Für Gebäude außerhalb des Arbeitsstättenrechts können weitere Regelwerke einschlägig sein – etwa Sonderbauvorschriften der Länder, die Versammlungsstättenverordnung oder Vorgaben für Schulen und Kitas –, die ebenfalls eine Sammelstelle und deren Darstellung im Flucht- und Rettungsplan verlangen können. Maßgeblich sind stets die für das jeweilige Objekt geltenden Vorschriften.

  • Keine pauschale Pflicht für jedes Gebäude – Grundlage ist das Arbeitsstättenrecht (ArbStättV, ASR A2.3)
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Ausgabe März 2022, zuletzt geändert im GMBl 2024
  • Sammelstelle wird Pflicht, sobald ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist
  • Plan-Pflicht bei unübersichtlicher Lage, ortsunkundigen Personen, großer Personenzahl oder laut Gefährdungsbeurteilung
  • Keine feste Personen- oder Flächenschwelle in der ASR A2.3 – Entscheidung über die Gefährdungsbeurteilung
  • Außerhalb des Arbeitsstättenrechts können Sonderbau-, Versammlungsstätten- oder Schulvorschriften greifen

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Kennzeichnung mit dem Rettungszeichen E007

Die Sammelstelle wird mit dem Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ gekennzeichnet. Das Zeichen gehört zu den genormten Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 und wird für Arbeitsstätten durch die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert im GMBl 2022) verbindlich vorgegeben. Rettungszeichen sind grün und weiß gehalten; das Piktogramm E007 zeigt eine Gruppe von Personen, auf die aus allen vier Ecken Pfeile nach innen zulaufen – ein sprachneutrales Bild für den Sammelort.

Wie groß das Schild sein muss, richtet sich nach der erforderlichen Erkennungsweite: Je weiter das Zeichen erkennbar sein soll, desto größer muss es ausgeführt sein. Für Sammelstellen im Freien werden deshalb häufig große Formate gewählt, damit das Zeichen aus der Entfernung und aus verschiedenen Richtungen sichtbar ist. Angebracht wird es gut sichtbar und dauerhaft am Ort der Sammelstelle, etwa auf einem Pfosten oder an einer Wand.

Für den Außenbereich genügt in der Regel eine wetterfeste, tagsüber gut erkennbare Ausführung. Wo sich Sammelstellen oder ihre Zuwege im Innenbereich befinden oder bei Stromausfall auffindbar sein müssen, ist eine langnachleuchtende Ausführung sinnvoll oder – je nach Kennzeichnungskonzept – vorgeschrieben. Das E007-Schild ersetzt nicht die Darstellung im Flucht- und Rettungsplan, sondern ergänzt sie: Der Plan weist den Weg, das Schild markiert das Ziel.

  • Kennzeichnung mit dem Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“
  • Normgrundlage: DIN EN ISO 7010, für Arbeitsstätten verbindlich über ASR A1.3 (Februar 2013, geändert GMBl 2022)
  • Grün-weißes Piktogramm: Personengruppe mit vier von den Ecken nach innen zeigenden Pfeilen
  • Schildgröße nach erforderlicher Erkennungsweite – im Freien oft großformatig
  • Langnachleuchtende Ausführung im Innenbereich oder bei Stromausfall sinnvoll oder vorgeschrieben
  • Schild markiert das Ziel, der Flucht- und Rettungsplan weist den Weg dorthin

Quellen: BAuA — ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013 S. 334, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 242): Kennzeichnung mit Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010, Erkennungsweite und langnachleuchtende Ausführung , deinSchilderdruck — Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ nach DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3: grün-weißes Piktogramm mit vier nach innen zeigenden Pfeilen, Größen und Erkennungsweiten sowie langnachleuchtende Ausführung , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Lage, Erreichbarkeit und Größe der Sammelstelle

Die ASR A2.3 verlangt, dass Sammelstellen sicher erreichbar sind und sich außerhalb des Gefahrenbereichs befinden. In der Praxis bedeutet das: Die Sammelstelle liegt im Freien, in sicherer Entfernung zum Gebäude, außerhalb von Rauch-, Trümmer- und Absturzbereichen und dort, wohin die Fluchtwege ohnehin führen. Der Weg zur Sammelstelle sollte über gesicherte Flächen verlaufen und möglichst keine Straße mit fließendem Verkehr queren müssen.

Wichtig ist außerdem, dass die Sammelstelle die Arbeit der Rettungskräfte nicht behindert: Sie darf nicht auf den Zufahrts-, Aufstell- und Angriffswegen von Feuerwehr und Rettungsdienst liegen. Sinnvoll sind ein möglichst ebener, befestigter Untergrund und eine eindeutige, dauerhaft nutzbare Fläche. Bei größeren Objekten kann es zweckmäßig sein, mehrere Sammelstellen festzulegen und einzelnen Bereichen, Gebäuden oder Bauteilen fest zuzuordnen, damit sich die Vollzähligkeit schneller feststellen lässt.

Konkrete Zahlenwerte – etwa einen Mindestabstand in Metern zum Gebäude oder einen festen Flächenbedarf pro Person – schreibt die ASR A2.3 nicht vor. Abstand und Größe ergeben sich vielmehr aus der Gefährdungsbeurteilung, der Zahl der zu erwartenden Personen und den örtlichen Gegebenheiten. Wer sich an gängigen Planungsempfehlungen orientiert, sollte diese als Anhaltswerte verstehen und im Einzelfall mit einer fachkundigen Person abstimmen. Nach Möglichkeit ist die Sammelstelle barrierefrei erreichbar, damit auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität sie sicher erreichen.

  • Im Freien, in sicherer Entfernung zum Gebäude, außerhalb von Rauch-, Trümmer- und Absturzbereichen
  • Über gesicherte Flächen erreichbar, möglichst ohne Querung von Straßen mit fließendem Verkehr
  • Nicht auf Zufahrts-, Aufstell- und Angriffswegen von Feuerwehr und Rettungsdienst
  • Möglichst ebener, befestigter Untergrund; bei großen Objekten mehrere Sammelstellen je Bereich
  • Kein normierter Mindestabstand und kein fester Flächenbedarf pro Person in der ASR A2.3
  • Abstand und Größe aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten; nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre

Sammelstelle im Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601

Im Flucht- und Rettungsplan wird die Sammelstelle als fester Bestandteil eingezeichnet. Gestaltet wird der Plan nach DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt die Fassung 2010-12). Neben dem Grundriss mit dem Standort „Sie sind hier“, den Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen, Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen, einer Legende und den Verhaltensregeln zeigt der Plan auch die Lage der Sammelstelle – gekennzeichnet mit demselben Rettungszeichen E007 wie das Schild vor Ort.

Damit Plan und Wirklichkeit zusammenpassen, müssen die im Plan eingezeichnete und die vor Ort ausgeschilderte Sammelstelle identisch sein. Als Regelgröße gibt die Norm mindestens das Format DIN A3 vor; für Pläne zum Aushang in einzelnen Räumen ist ausnahmsweise DIN A4 zulässig. Die verwendeten Sicherheits- und Rettungszeichen entsprechen der DIN EN ISO 7010 in Verbindung mit der ASR A1.3, sodass die Symbole ohne Sprachkenntnisse verständlich sind.

Im Notfall hat die Sammelstelle eine zentrale Funktion: Wer das Gebäude verlassen hat, begibt sich dorthin, sodass sich die Beschäftigten und übrigen Anwesenden an einem sicheren Ort sammeln. Dort lässt sich die Vollzähligkeit kontrollieren – häufig durch benannte Räumungs- oder Evakuierungshelfer – und der Einsatzleitung der Feuerwehr zuverlässig mitteilen, ob noch Personen im Gebäude vermutet werden. Damit dieser Ablauf funktioniert, verlangt die ASR A2.3 regelmäßige Unterweisungen und Räumungsübungen in angemessenen Zeitabständen. Der Flucht- und Rettungsplan selbst ist aktuell zu halten und mindestens alle zwei Jahre auf Richtigkeit zu prüfen und bei Änderungen fortzuschreiben.

  • Sammelstelle als Pflichtbestandteil im Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601:2021-11 (ersetzt 2010-12)
  • Kennzeichnung im Plan mit dem gleichen Rettungszeichen E007 wie vor Ort
  • Plan und Ausschilderung müssen dieselbe Sammelstelle zeigen
  • Regelgröße DIN A3, Ausnahme DIN A4 für Aushänge in einzelnen Räumen
  • Bedeutung im Notfall: sicherer Sammelort, Vollzähligkeitskontrolle, Rückmeldung an die Feuerwehr
  • ASR A2.3: regelmäßige Unterweisung und Räumungsübungen, Planprüfung mindestens alle zwei Jahre

Quellen: DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010 , BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre

Sammelstelle einplanen und kennzeichnen lassen: Brandschutz Checkup

Die Sammelstelle richtig festzulegen und darzustellen, ist Teil eines normkonformen Flucht- und Rettungsplans. Die Herausforderung liegt weniger im einzelnen Schild als in der Abstimmung: Die vor Ort ausgeschilderte Sammelstelle, die im Plan eingezeichnete Lage und die tatsächlichen Fluchtwege müssen zueinander passen und bei jeder baulichen oder nutzungsbezogenen Änderung gemeinsam fortgeschrieben werden.

Spezialisierte Dienstleister und CAD-Fachbetriebe unterstützen dabei. Anbieter wie Brandschutz Checkup erstellen Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 einschließlich der eingezeichneten Sammelstelle: vom Digitalisieren oder Vektorisieren vorhandener Grundrisse – ob Papierpläne, veraltete Pläne oder bestehende CAD-Dateien – über die normkonforme Gestaltung mit einheitlichen Piktogrammen nach DIN EN ISO 7010 bis zum fertigen, druck- oder laminierbaren Aushang.

Umfang und Preis hängen dabei von der Objektgröße, der Zahl der Geschosse und Pläne sowie von der Ausgangslage der Grundrisse ab und werden im Einzelfall angeboten. Wer zusätzlich die Sammelstelle vor Ort kennzeichnen möchte, kann das passende E007-Schild – tagsüber sichtbar oder langnachleuchtend – gleich mit einplanen, damit Plan und Ausschilderung aus einer Hand stimmig sind.

  • Sammelstelle festlegen und darstellen ist Teil eines normkonformen Flucht- und Rettungsplans
  • Vor-Ort-Schild, eingezeichnete Lage und reale Fluchtwege müssen zusammenpassen
  • Brandschutz Checkup erstellt Pläne nach DIN ISO 23601 samt eingezeichneter Sammelstelle
  • Digitalisieren und Vektorisieren vorhandener Grundrisse (Papier, veraltet oder CAD)
  • Normkonforme Piktogramme nach DIN EN ISO 7010, druck- oder laminierbarer Aushang
  • Umfang und Preis je nach Objekt und Zahl der Pläne – individuelles Angebot

Quellen: Brandschutz Checkup — Flucht- und Rettungsplan: Erstellung normkonformer Pläne nach DIN ISO 23601 mit eingezeichneter Sammelstelle, Digitalisieren und Vektorisieren vorhandener Grundrisse, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010, Druck und Laminierung , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Sammelplatz und seiner Kennzeichnung

Was ist der Unterschied zwischen Sammelplatz und Sammelstelle?

Gemeint ist dasselbe: ein festgelegter, sicherer Ort im Freien, an dem sich die Personen nach einer Räumung sammeln. In der Umgangssprache ist „Sammelplatz“ verbreitet, in Regelwerken und in der Kennzeichnung hat sich der Begriff „Sammelstelle“ durchgesetzt – so heißt auch das Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“. Beide Bezeichnungen meinen dieselbe Funktion; entscheidend ist, dass der Ort eindeutig festgelegt, gekennzeichnet und im Flucht- und Rettungsplan eingezeichnet ist.

Quellen: deinSchilderdruck — Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ nach DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3: grün-weißes Piktogramm mit vier nach innen zeigenden Pfeilen, Größen und Erkennungsweiten sowie langnachleuchtende Ausführung , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Wer ist für die Sammelstelle verantwortlich?

Verantwortlich ist in Arbeitsstätten der Arbeitgeber. Er legt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, ob und wo eine Sammelstelle nötig ist, kennzeichnet sie, nimmt sie in den Flucht- und Rettungsplan auf und sorgt für Unterweisung und Übungen. Für die Vollzähligkeitskontrolle im Ernstfall werden häufig Räumungs- oder Evakuierungshelfer benannt, die die Anwesenden an der Sammelstelle zählen und der Einsatzleitung der Feuerwehr Rückmeldung geben.

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre

Reicht das grüne Schild, oder muss die Sammelstelle auch im Plan stehen?

Beides gehört zusammen. Vor Ort markiert das Rettungszeichen E007 den Sammelort, im Flucht- und Rettungsplan wird derselbe Ort eingezeichnet, damit die flüchtenden Personen den Weg dorthin finden. Weichen Schild und Plan voneinander ab, entsteht im Ernstfall Verwirrung. Besteht eine Kennzeichnungspflicht, ist daher beides umzusetzen und aufeinander abzustimmen.

Quellen: deinSchilderdruck — Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ nach DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3: grün-weißes Piktogramm mit vier nach innen zeigenden Pfeilen, Größen und Erkennungsweiten sowie langnachleuchtende Ausführung , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Muss das Sammelstellen-Schild langnachleuchtend sein?

Im Außenbereich genügt in der Regel eine wetterfeste, tagsüber gut erkennbare Ausführung. Langnachleuchtende Schilder sind vor allem dort sinnvoll oder vorgeschrieben, wo die Kennzeichnung auch bei Stromausfall erkennbar sein muss – etwa im Innenbereich oder auf schlecht beleuchteten Zuwegen. Maßgeblich ist das Kennzeichnungskonzept nach ASR A1.3; die Größe des Schildes richtet sich nach der erforderlichen Erkennungsweite.

Quellen: BAuA — ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013 S. 334, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 242): Kennzeichnung mit Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010, Erkennungsweite und langnachleuchtende Ausführung , deinSchilderdruck — Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ nach DIN EN ISO 7010 und ASR A1.3: grün-weißes Piktogramm mit vier nach innen zeigenden Pfeilen, Größen und Erkennungsweiten sowie langnachleuchtende Ausführung

Wie oft müssen Sammelstelle und Plan überprüft werden?

Der Flucht- und Rettungsplan muss stets den tatsächlichen Zustand abbilden. Nach der ASR A2.3 ist er aktuell zu halten und mindestens alle zwei Jahre auf Richtigkeit zu prüfen; bei baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen ist er unverzüglich fortzuschreiben. Ändert sich die Lage der Sammelstelle, sind sowohl die Ausschilderung vor Ort als auch der Plan anzupassen. Ergänzend sind die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen und Räumungsübungen in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre , DGWZ — DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (seit November 2021, ersetzt 2010-12): Planinhalt, Darstellung der Sammelstelle, Regelgröße DIN A3 und Ausnahme DIN A4 für einzelne Räume, Piktogramme nach DIN EN ISO 7010

Gilt die Sammelstellen-Pflicht auch für Schulen, Versammlungsstätten oder öffentliche Gebäude?

Das Arbeitsstättenrecht mit der ASR A2.3 schützt zunächst die Beschäftigten. Für Gebäude mit Publikumsverkehr können zusätzlich das Baurecht der Länder und Sonderbauvorschriften greifen – etwa die Versammlungsstättenverordnung oder Vorgaben für Schulen und Kitas –, die ebenfalls eine sichere Sammlung nach der Räumung und deren Darstellung im Flucht- und Rettungsplan verlangen können. Ob und in welchem Umfang eine Sammelstelle gefordert ist, richtet sich nach den für das jeweilige Objekt geltenden Vorschriften und der Gefährdungsbeurteilung.

Quellen: BAuA — ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ (Ausgabe März 2022, GMBl 2022 S. 227, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 913): Pflicht zum Flucht- und Rettungsplan, Festlegung und Kennzeichnung von Sammelstellen, Anforderungen an Lage und Erreichbarkeit, Räumungsübungen und Prüfung mindestens alle zwei Jahre