Wann ist ein zweiter Fluchtweg erforderlich?
Ein zweiter Flucht- beziehungsweise Rettungsweg ist erforderlich, sobald der erste Weg im Brandfall durch Feuer oder Rauch unbenutzbar werden kann und keine gleichwertige Sicherheit besteht. Bauordnungsrechtlich verlangt § 33 der Musterbauordnung für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie; der zweite kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle wie ein Rettungsfenster sein. Arbeitsstättenrechtlich fordert die ASR A2.3 zusätzlich zum Hauptfluchtweg einen Nebenfluchtweg, wenn der Hauptfluchtweg allein keine sichere Flucht gewährleistet (Stand: August 2026).
Zweiter Fluchtweg oder zweiter Rettungsweg? Zwei Rechtsbereiche unterscheiden
Die Frage, wann ein zweiter Fluchtweg erforderlich ist, berührt zwei getrennte Regelwerke, die häufig vermischt werden. Das Bauordnungsrecht spricht vom ersten und zweiten Rettungsweg und regelt, wie ein Gebäude errichtet und genehmigt wird. Das Arbeitsstättenrecht spricht vom Haupt- und Nebenfluchtweg und regelt, wie eine Arbeitsstätte im laufenden Betrieb beschaffen sein muss. Beide Begriffspaare meinen im Kern dasselbe Schutzziel – Menschen müssen sich auch dann sicher ins Freie retten können, wenn ein Weg ausfällt –, sie stützen sich aber auf unterschiedliche Vorschriften und Zuständigkeiten.
Maßgeblich für den zweiten Rettungsweg ist bauordnungsrechtlich die jeweilige Landesbauordnung. Als bundesweit einheitliche Vorlage dient die Musterbauordnung (MBO), deren § 33 mit der Überschrift Erster und zweiter Rettungsweg die zentrale Regel enthält. Danach müssen für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Verbindlich ist jeweils der Wortlaut der Landesbauordnung, der von der MBO abweichen kann.
Arbeitsstättenrechtlich gelten die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge). Mit der Neufassung von 2022 wurden die früheren Begriffe erster und zweiter Fluchtweg durch Hauptfluchtweg und Nebenfluchtweg ersetzt. Für Betreiber gilt: Bei der Errichtung ist das Baurecht einzuhalten, im Betrieb zusätzlich das Arbeitsstättenrecht. Wo beide Regelwerke greifen, ist im Zweifel die jeweils strengere Anforderung umzusetzen.
- Bauordnungsrecht: erster und zweiter Rettungsweg nach Landesbauordnung, Muster ist § 33 MBO
- Arbeitsstättenrecht: Haupt- und Nebenfluchtweg nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A2.3
- Seit der ASR-A2.3-Neufassung 2022: Hauptfluchtweg statt erster, Nebenfluchtweg statt zweiter Fluchtweg
- Gemeinsames Schutzziel: sichere Flucht auch bei Ausfall eines Weges
- Baurecht steuert Errichtung und Genehmigung des Gebäudes
- Arbeitsstättenrecht steuert den laufenden Betrieb der Arbeitsstätte
- Verbindlich ist der Wortlaut der jeweiligen Landesbauordnung
- Bei Überschneidung gilt in der Regel die strengere Anforderung
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge: Neufassung 2022 mit Haupt- und Nebenfluchtweg, geändert 2024 , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Wann ist ein zweiter Rettungsweg baurechtlich erforderlich? (§ 33 MBO)
Nach § 33 Absatz 1 MBO müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum – etwa Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten – in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Wege dürfen innerhalb desselben Geschosses über denselben notwendigen Flur führen, müssen sich aber danach trennen. Für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.
Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss nach § 33 Absatz 2 MBO der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann entweder eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, also eine Anleiterstelle beziehungsweise ein Rettungsfenster. Ein zweiter Rettungsweg ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Ob der zweite Rettungsweg baulich (über eine zweite Treppe) ausgeführt sein muss oder über die Feuerwehr sichergestellt werden darf, hängt von Höhe und Nutzung ab. Nach § 33 Absatz 3 MBO dürfen Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Brüstungsoberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Hochhäusern und vielen Sonderbauten ist die Anleiterung als zweiter Rettungsweg nicht mehr zulässig; hier sind in der Regel zwei bauliche Rettungswege oder ein Sicherheitstreppenraum vorzusehen.
- § 33 Abs. 1 MBO: zwei unabhängige Rettungswege je Geschoss mit Aufenthaltsräumen
- Beide Wege dürfen im Geschoss denselben notwendigen Flur nutzen
- Ausnahme: ebenerdige Nutzungseinheit mit direktem Ausgang ins Freie
- § 33 Abs. 2 MBO: erster Rettungsweg über notwendige Treppe
- Zweiter Weg: weitere notwendige Treppe oder mit Feuerwehrgeräten erreichbare Stelle
- Kein zweiter Weg nötig bei sicher erreichbarem Sicherheitstreppenraum
- § 33 Abs. 3 MBO: Anleiterung über 8 m Brüstungshöhe nur bei geeigneten Rettungsgeräten der Feuerwehr
- Hochhäuser und viele Sonderbauten: in der Regel zwei bauliche Rettungswege erforderlich
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Zweiter Rettungsweg über das Fenster: Anforderungen an Anleiterstellen
Führt der zweite Rettungsweg nicht über eine zweite Treppe, kann er über ein Fenster oder eine sonstige Stelle sichergestellt werden, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass die Feuerwehr die Stelle tatsächlich anleitern kann und über die dafür nötigen Geräte verfügt. Ein solches Rettungsfenster muss ohne fremde Hilfe von innen zu öffnen und ausreichend groß sein, damit sich Personen dort retten und von der Feuerwehr aufnehmen lassen können.
Die Mindestmaße für anleiterbare Fenster ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung und liegen in der Regel bei mindestens 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe der lichten Öffnung; einzelne Länder wie Bayern lassen kleinere Maße zu. Entscheidend ist außerdem die Brüstungshöhe: Liegt die Oberkante der zum Anleitern bestimmten Brüstung mehr als 8 m über dem Gelände, ist der Weg nur zulässig, wenn die Feuerwehr über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Zusätzlich müssen die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorhanden, tragfähig und dauerhaft freigehalten sein.
Die Rettung über Anleiterstellen hat Grenzen. Sie eignet sich nur für eine begrenzte Zahl von Personen je Stelle und setzt voraus, dass sich diese weitgehend selbst retten können. Für Nutzungen mit vielen oder hilfebedürftigen Personen – etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten oder Versammlungsstätten – ist der zweite Rettungsweg über die Feuerwehr daher meist nicht anerkannt; hier werden in der Regel zwei bauliche Rettungswege gefordert. Ob eine Anleiterstelle im Einzelfall genügt, entscheidet die Bauaufsicht in Abstimmung mit der Feuerwehr.
- Zweiter Rettungsweg über Fenster nur, wenn die Feuerwehr die Stelle anleitern kann
- Rettungsfenster von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen und ausreichend groß
- Lichte Öffnung je nach Landesbauordnung in der Regel mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch
- Brüstung über 8 m: nur zulässig mit Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr
- Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr müssen frei und tragfähig sein
- Anleiterung nur für eine begrenzte Personenzahl je Stelle geeignet
- Für hilfebedürftige Personen meist zwei bauliche Rettungswege nötig
- Anerkennung im Einzelfall durch Bauaufsicht und Feuerwehr
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Zweiter Fluchtweg in der Arbeitsstätte: Nebenfluchtweg nach ASR A2.3
Für Arbeitsstätten konkretisiert die ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) in der 2022 neu gefassten und im November 2024 geänderten Fassung die Anforderungen. Grundsatz ist, dass von jeder Stelle der Arbeitsstätte mindestens ein Fluchtweg in einen gesicherten Bereich oder ins Freie führt. Ein zweiter Fluchtweg im Sinne eines Nebenfluchtwegs ist erforderlich, wenn der Hauptfluchtweg allein keine sichere und schnelle Flucht gewährleistet – insbesondere, wenn er durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt oder im Brandfall verraucht und dadurch unbenutzbar werden könnte.
In der Praxis wird ein zweiter Ausgang unter anderem verlangt, wenn viele Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind, eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung besteht oder große Flächen zu räumen sind. Als Orientierung gelten Produktions-, Lager- und Werkstatträume mit mehr als rund 200 m² sowie sonstige Arbeitsräume mit mehr als rund 400 m² Grundfläche, für die in der Regel ein zweiter Ausgang vorzusehen ist. Ergänzend begrenzt die ASR A2.3 die Fluchtweglängen je nach Raum- und Nutzungsart und bemisst die erforderlichen Fluchtwegbreiten nach der Zahl der darauf angewiesenen Personen; für Hauptfluchtwege wurde ein Zielwert von mindestens 2,10 m lichter Höhe eingeführt.
Für die konkrete Ausführung verweist die ASR A2.3 auf das Bauordnungsrecht: Ein Nebenfluchtweg soll vorrangig baulich vorhanden sein, während ein zweiter Fluchtweg über eine Anleiterstelle der Feuerwehr nur unter engen Voraussetzungen und für eine begrenzte Personenzahl in Betracht kommt. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber im laufenden Betrieb sicherstellen, dass Flucht- und Rettungswege ständig freigehalten, gekennzeichnet und benutzbar sind. Die Beurteilung, ob und welcher zweite Fluchtweg nötig ist, erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
- ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge): 2022 neu gefasst, im November 2024 geändert
- Grundsatz: von jeder Stelle mindestens ein Fluchtweg in einen gesicherten Bereich
- Nebenfluchtweg nötig, wenn der Hauptfluchtweg allein keine sichere Flucht bietet
- Auslöser: erhöhte Brandgefährdung, viele Personen, große zu räumende Flächen
- Orientierung: mehr als rund 200 m² (Produktion, Lager, Werkstatt) beziehungsweise rund 400 m² (sonstige Räume)
- Fluchtweglängen und -breiten je nach Nutzung und Personenzahl begrenzt
- Zielwert lichte Höhe von Hauptfluchtwegen mindestens 2,10 m
- Erforderlichkeit wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt
Quellen: BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge: Neufassung 2022 mit Haupt- und Nebenfluchtweg, geändert 2024 , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung , WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze
Den zweiten Fluchtweg im Flucht- und Rettungsplan kennzeichnen (DIN ISO 23601, ASR A1.3)
Ist ein zweiter Fluchtweg vorhanden, muss er im Flucht- und Rettungsplan so dargestellt werden, dass ortsunkundige Personen im Notfall auch die alternative Fluchtrichtung erkennen. Grundlage für die Gestaltung ist die DIN ISO 23601:2010-12 (Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne). Ob ein Flucht- und Rettungsplan überhaupt aufzustellen ist, richtet sich für Arbeitsstätten nach der ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert 2022): Erforderlich ist er in der Regel bei unübersichtlicher Lage, größerer Ausdehnung, erhöhter Gefährdung oder wenn sich viele ortsunkundige Personen in der Arbeitsstätte aufhalten.
Nach DIN ISO 23601 werden alle Fluchtwege – also Haupt- und Nebenfluchtweg beziehungsweise erster und zweiter Rettungsweg – in einem hellen Grün hervorgehoben und mit Richtungspfeilen des Typs D in der Sicherheitsfarbe Grün ausgehend vom Standort des Betrachters versehen. Der eigene Standort ist als blauer Punkt markiert. Notausgänge, Türen und Ausgänge im Verlauf des zweiten Fluchtwegs werden mit den Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010:2012-10 gekennzeichnet, Feuerlöscher und Melder mit Brandschutzzeichen in Rot. So bleibt erkennbar, dass beide Wege gleichrangig zur Flucht genutzt werden können.
Die Kennzeichnung im Plan muss mit der Realität übereinstimmen: Der zweite Fluchtweg ist nicht nur im Flucht- und Rettungsplan, sondern auch vor Ort mit Rettungszeichen nach ASR A1.3 und DIN EN ISO 7010 auszuschildern. Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an den Rettungswegen sind zeitnah in den Plan zu übernehmen. In der Praxis empfiehlt es sich, Flucht- und Rettungsplan, Beschilderung vor Ort und – sofern vorhanden – die Brandschutzordnung konsistent zu halten, damit Wegeführung, Sammelstellen und Ausgänge in allen Unterlagen übereinstimmen.
- Zweiter Fluchtweg im Plan so darstellen, dass die Alternative erkennbar ist
- Gestaltung nach DIN ISO 23601:2010-12 für Flucht- und Rettungspläne
- Pflicht zum Plan richtet sich für Arbeitsstätten nach ASR A1.3 und der Gefährdungsbeurteilung
- Fluchtwege hellgrün hervorgehoben, Richtungspfeile Typ D in Grün vom Standort aus
- Eigener Standort als blauer Punkt markiert
- Ausgänge und Notausgänge mit Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010:2012-10
- Zweiten Fluchtweg auch vor Ort mit Rettungszeichen ausschildern
- Plan bei Änderungen aktualisieren und mit der Beschilderung konsistent halten
Quellen: TÜV SÜD — Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601:2010-12: Kennzeichnung der Fluchtwege in Grün, Richtungspfeile und DIN EN ISO 7010 , BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge: Neufassung 2022 mit Haupt- und Nebenfluchtweg, geändert 2024 , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Häufige Fragen zum zweiten Fluchtweg und Rettungsweg
Ab welcher Höhe ist die Rettung über Feuerwehrleitern nicht mehr zulässig?
Liegt die Brüstungsoberkante der anleiterbaren Stelle mehr als 8 m über dem Gelände, ist der zweite Rettungsweg über die Feuerwehr nur zulässig, wenn diese über Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Drehleitern erreichen in der Praxis Rettungshöhen von etwa 22 bis 23 m, was ungefähr dem achten Obergeschoss entspricht. Bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, ist die Anleiterung als zweiter Rettungsweg nicht mehr zulässig; dort sind in der Regel zwei bauliche Rettungswege oder ein Sicherheitstreppenraum erforderlich.
Quellen: WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze , Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel
Genügt in einem kleinen Büro ein einziger Fluchtweg?
Das kann ausreichen. Für einen einzelnen, überschaubaren Raum mit wenigen Personen und kurzer Fluchtweglänge, dessen Ausgang in einen gesicherten Bereich oder ins Freie führt, verlangt die ASR A2.3 nicht zwingend einen zweiten Ausgang. Ein zweiter Fluchtweg wird jedoch erforderlich, sobald eine erhöhte Brandgefährdung besteht, viele Personen betroffen sind oder größere Flächen zu räumen sind. Zusätzlich sind die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung zum zweiten Rettungsweg zu beachten, die unabhängig vom Arbeitsstättenrecht gelten.
Quellen: BAuA — ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge: Neufassung 2022 mit Haupt- und Nebenfluchtweg, geändert 2024 , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Wer entscheidet, ob eine Anleiterstelle als zweiter Rettungsweg anerkannt wird?
Über die Zulässigkeit entscheidet im Baugenehmigungsverfahren die Bauaufsichtsbehörde, in der Regel in Abstimmung mit der Feuerwehr beziehungsweise der Brandschutzdienststelle. Voraussetzung ist, dass die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt, die Stelle tatsächlich anleiterbar ist und die benötigten Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sind und dauerhaft freigehalten werden. Fehlen diese Voraussetzungen, ist ein baulicher zweiter Rettungsweg vorzusehen.
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze
Muss ein bestehendes Gebäude nachgerüstet werden, wenn ein zweiter Rettungsweg fehlt?
In der Regel genießt ein bei der Errichtung ordnungsgemäß genehmigter Bestand Bestandsschutz, sodass nicht automatisch nachgerüstet werden muss. Bei einer Nutzungsänderung, einem Umbau oder wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde jedoch die Herstellung eines zweiten Rettungswegs verlangen. Ob eine Nachrüstung nötig ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte durch eine fachkundige Person oder einen Brandschutzplaner geprüft werden.
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , Forum Verlag — Zweiter Rettungsweg: Bauordnungsrecht (MBO) und Arbeitsstättenrecht (ASR A2.3), Fenstermaße und Kennzeichnung
Zählt ein Aufzug als zweiter Rettungsweg?
Nein. Gewöhnliche Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden und zählen daher nicht als Rettungsweg. Rettungswege führen bauordnungsrechtlich über notwendige Treppen und Ausgänge oder über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle. Nur besondere Feuerwehraufzüge in bestimmten Sonderbauten erfüllen eine eigene Funktion für den Einsatz, ersetzen aber nicht den erforderlichen zweiten baulichen Rettungsweg.
Quellen: Haufe — Musterbauordnung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg: zwei unabhängige Rettungswege, notwendige Treppe oder Anleiterstelle, 8-m-Regel , WEKA — Anforderungen an den zweiten Rettungsweg: Anleiterung, Rettungsgeräte der Feuerwehr und Hochhausgrenze